Die Samtgemeinde Fürstenau ist gem. § 52 des Nds. Straßengesetzes in Verbindung mit der Satzung zur Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der X. Änderungssatzung vom 13.12.2012, für die im dortigen Straßenverzeichnis eingetragenen Straßen zur Straßenreinigung verpflichtet.
Die im Jahr 2017 erfolgte Ausschreibung der Straßenreinigungsleistungen einerseits und die rechtlichen Verpflichtungen aus dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) zur regelmäßigen Gebührenkalkulation andererseits machen es erforderlich, eine neue Kalkulation der Gebühren durchzuführen.
Die Kosten für die Straßenreinigung können nicht komplett auf die Anlieger umgelegt werden. Da an der Straßenreinigung auch ein öffentliches Interesse besteht, ist ein Anteil der Kosten vorab abzuziehen und von der Gemeinde zu tragen. Bei der Berechnung des Gemeindeanteils ist das öffentliche Interesse an der Reinigung einer Straße mit dem Anliegerinteresse abzuwägen. Insbesondere in den Ortskernen, sowie den Hauptverkehrsstraßen und Straßen mit besonderer öffentlicher Bedeutung (z.B. Schulzentren) ist das Interesse der Gemeinde auch hinsichtlich der Nutzung von ortsfremden, hoch einzustufen. Das Anliegerinteresse an der Straßenreinigung ist in den Wohnsiedlungen überwiegend höher zu gewichten. Eine darüber hinausgehende Abwägung (z.B. nach Verkehrsbedeutung) ist dabei nicht zu treffen.
Die Reinigung der öffentlichen Straßen ist an eine Fachfirma vergeben worden. Nach Abrechnungsstand per 31.12.2017 werden einmal wöchentlich 66.472 Kehrmeter gereinigt.
Nach Kehrmetern sind rd. 78 % der in der Samtgemeinde zu reinigenden Straßen Anliegerstraßen, in denen das öffentliche Interesse an der Reinigung als eher gering einzustufen ist und nur rd. 22 % sind Straßen mit überwiegend öffentlichem Interesse. Insgesamt kann daher bei Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte wie bisher ein Gemeindeanteil von 25 % in der Kalkulation unberücksichtigt bleiben.
In den verkehrsberuhigten Straßen wird grundsätzlich keine Straßenreinigung durchgeführt, weil diese Flächen nicht von der Kehrmaschine befahren werden können.
Gebührenkalkulation 2018
Personalkosten 3.400,00
€
Sachkosten (10 %
der Personalkosten lt. KGST) 340,00
€
Kosten der
maschinellen Straßenreinigung 86.379,03
€
Kosten für die
Entleerung und Müllbeseitigung der Abfallbehälter 3.664,20 €
Kosten für den
Winterdienst 5.000,00
€
Gesamtkosten: 98.783,23
€
Abzüglich
Kostenanteil der Samtgemeinde – 25 % 24.695,81
€
Abzüglich
Überdeckung aus Vorjahren 15.037,27
€
Gebührenbedarf 2018 59.050,15 €
Aus dem Gebührenbedarf in Höhe von 59.050,15 € ergibt sich für die insgesamt zu reinigenden 66.472 Kehrmeter eine kostendeckende Gebühr je Kehrmeter in Höhe von 0,89 €. Da zurzeit jedoch nur ein Betrag in Höhe von 0,72 € je Frontmeter erhoben wird, ist für das Jahr 2018 mit einem Fehlbetrag von rd. 11.200,00 € zu rechnen.
Dieser Fehlbetrag ist gem. § 5 Abs. 2 NKAG innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen.
Kalkulationsrechnung 2019
Personalkosten 3.500,00
€
Sachkosten 350,00
€
Kosten der
maschinellen Straßenreinigung 86.379,03
€
Kosten für die
Entleerung und Müllbeseitigung der Abfallbehälter 3.664,20 €
Kosten für den
Winterdienst 5.000,00
€
Gesamtkosten: 98.893,23
€
Abzüglich
Kostenanteil der Samtgemeinde – 25 % 24.723,31
€
Zuzüglich
Fehlbetrag aus 2018 (11.200 € / 3 Jahre) 3.733,00
€
Gebührenbedarf 2019 77.902,92 €
Aus dem Gebührenbedarf
2019 in Höhe von 77.902,92 € ergibt sich für die insgesamt zu reinigenden
66.472 Kehrmeter eine kostendeckende Gebühr je Kehrmeter in Höhe von 1,17 €. Der
Gebührensatz für die Straßenreinigung ist somit anzuheben.
Die letzte
Gebührenerhöhung war zum 01.01.2005 auf 0,72 € pro Kehrmeter. Dies würde eine
jährliche Kostensteigerung von rd. 4,7 % bedeuten.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, die Gebühr auf 1,20 € je Straßenfrontmeter
festzulegen. So ist gewährleistet, dass der Fehlbetrag auch bei steigenden
Kosten bspw. für den Winterdienst, ohne weitere Gebührenerhöhungen in den
nächsten drei Jahren abgebaut werden kann.
Außerdem ist es
für unterjährige Eigentumswechsel übersichtlicher, wenn es sich bei dem
Gebührensatz um einen durch Zwölf teilbaren Betrag handelt.
R a m l e r |
M o o r m a n n |
T r ü t k e n |
Fachgebiet 20 |
Fachdienst I |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die Straßenreinigungsgebühren pro Kehrmeter sind
ab dem 01.01.2019 auf 1,20 € jährlich je Straßenfrontmeter festzusetzen.
Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung
zur Straßenreinigungsgebührensatzung wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Da es sich bei der Straßenreinigung um einen Gebührenhaushalt handelt, sind gem. NKAG entsprechende Kalkulationen durchzuführen und kostendeckende Gebühren zu erheben. Mit der Gebührenbedarfsberechnung und der Satzungsänderung soll eine Kostendeckung erreicht werden.
M o o r m a n n
Fachdienst I