Betreff
Berufung des nebenamtlichen allgemeinen Vertreters des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau (§ 70 Abs. 1 Satz 5 NGO)
Vorlage
FB 1/025/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 5 NGO beschließt der Rat über die
Vertretung des Stadtdirektors.
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Samtgemeindeoberamtsrat Paul
Weymann wird für die Dauer der Wahlperiode (01.11.2006 bis 31.10.2011) als
nebenamtlicher allgemeiner Vertreter des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau in
das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II