Betreff
Berufung des nebenamtlichen allgemeinen Vertreters des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau (§ 70 Abs. 1 Satz 5 NGO)
Vorlage
FB 1/025/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

 Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 5 NGO beschließt der Rat über die Vertretung des Stadtdirektors.

 


(Heyer)

 

(Kamlage)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Samtgemeindeoberamtsrat Paul Weymann wird für die Dauer der Wahlperiode (01.11.2006 bis 31.10.2011) als nebenamtlicher allgemeiner Vertreter des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II