Der ca. 1,7 ha große Änderungsbereich
liegt unmittelbar nördlich der Asterfeldstraße, zwischen der Straße „Am Wall“
im Westen und der Straße „Pappelweg“ im Osten.
Planungsanlass ist, dass der Rat der
Gemeinde Berge die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Asterfeld II“ beschlossen
hat, um die bereits das Umfeld des Änderungsbereichs prägende Wohnnutzung im
Zuge einer angemessenen Nachverdichtung und Ergänzung fortzuentwickeln. Im
Änderungsbereich soll dementsprechend insgesamt ein Allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzt werden. Die bislang bestehende Grünfläche soll dementsprechend
verkleinert werden. Die Schaffung von zusätzlichen Baumöglichkeiten bereits
erschlossenen und bebauten Ortsteilen entspricht den vorrangigen Zielen des
Rates der Gemeinde, da erschlossenes Bauland in Berge zur Zeit nur in sehr
begrenztem Umfang zur Verfügung steht und auch der § 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) ausdrücklich darauf hinweist, dass mit Grund und Boden sparsam und
schonend umgegangen werden soll. Die Gemeinde Berge folgt hier auch dem
städteplanerischen Ziel „Innenentwicklung und Nachverdichtung“.
In Ausführung des obigen Beschlusses
und der entsprechenden Gutachten (Artenschutz,
Wasserwirtschaft/Bodengrundgutachten) ist ein Entwurf zur 4. Änderung des
Bebauungsplanes „Asterfeld II“ in Berge erstellt worden.
Die
erforderlichen Unterlagen und Gutachten können unter folgendem Link
heruntergeladen werden:
https://sgfuerstenau.privatecloud.itebo.de/s/X4u3yjJGmhtOcIZ
Bürgermeister |
Anlagen
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Vorentwürfe von der Planzeichnung und der Begründung
zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Asterfeld II“ in Berge
1. Der Rat der Gemeinde Berge beschließt gemäß § 2 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Asterfeld II“ im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
2. Der Rat der Gemeinde Berge stimmt den Vorentwürfen der Planzeichnung
und der Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Asterfeld II“ zu und
beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Absatz 2 BauGB durchzuführen.