Betreff
Berufung des nebenamtlichen Stadtdirektors der Stadt Fürstenau (§ 70 NGO)
Vorlage
FB 1/024/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 70 Abs. 1 NGO kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode be­schließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die re­präsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwal­tungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsaus­schusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen. In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürger­meisterin oder Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie     oder er dazu bereit ist; andernfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder mit des­sen Zustimmung einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samt­gemeinde übertragen werden.

 

Da der künftige Samtgemeindebürgermeister Peter Selter bereit ist, die übrigen Aufga­ben der Stadt Fürstenau wahrzunehmen, wird folgender Beschluss­vorschlag unterbreitet:

 

                           


(Heyer)

 

(Kamlage)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 

 


 Beschlussvorschlag:

 

1.  Für die Dauer der Wahlperiode (01.11.2006 – 31.10.2011) obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

 

a)  die repräsentative Vertretung der Stadt Fürstenau

b)  der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss

c)  die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses ein­schließlich der Aufstellung des Tagesordnung

     im Benehmen mit dem Stadtdirektor

d)  die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbe­lehrung.

 

2.  Samtgemeindebürgermeister Peter Selter wird für die Dauer der Wahlperi­ode (01.11.2006 – 31.10.2011) als nebenamtlicher Stadtdirek­tor der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II