Gemäß § 70 Abs. 1 NGO kann der Rat
für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im
Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des
Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im
Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung
obliegen. In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin
oder Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist; andernfalls
bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem
allgemeinen Vertreter oder mit dessen Zustimmung einem anderen Mitglied des
Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.
Da der künftige
Samtgemeindebürgermeister Peter Selter bereit ist, die übrigen Aufgaben der
Stadt Fürstenau wahrzunehmen, wird folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
1. Für die
Dauer der Wahlperiode (01.11.2006 – 31.10.2011) obliegen der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister
a) die repräsentative Vertretung der Stadt
Fürstenau
b) der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss
c) die Einberufung des Rates und des
Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung des Tagesordnung
im Benehmen mit dem Stadtdirektor
d) die Verpflichtung der Ratsfrauen und
Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung.
2. Samtgemeindebürgermeister Peter Selter wird
für die Dauer der Wahlperiode (01.11.2006 – 31.10.2011) als nebenamtlicher
Stadtdirektor der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II