Hierbei ist zum
Nutzungsverhältnis unter § 2 geregelt, dass der Mietzins für die Turnhalle in
Höhe von 38.000,00 € jährlich zum 30.10. eines jeden Jahres durch die
Samtgemeinde Fürstenau an die Simper-Stiftung zu zahlen ist. Die Gemeinde Berge
zahlt wiederum der Samtgemeinde Fürstenau zur Deckung des Nutzungsanteils, der
durch den Vereinssport entsteht, ein jährliches Entgelt von 8.000,00 €. Dieses
Entgelt ist ebenso in einer Summe zum 31.10. eines jeden Jahres auf das Konto
der Samtgemeinde Fürstenau zu entrichten. Unabhängig von der Entwicklung der
Baukosten beträgt das von der Samtgemeinde Fürstenau zu entrichtende
Nutzungsentgelt 38.000,00 €. Dieser Betrag ist unveränderlich bis zum
31.12.2023, da er sich nach dem Finanzdienst der Simper-Stiftung für ein
Darlehen in Höhe von 600.000,00 € bestimmt, dessen Zinsbindungsfrist bis zu
eben diesem Zeitpunkt abläuft. Nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist ist eine
Nachfinanzierung durch die Simper-Stiftung erforderlich, wobei der jährliche
Kapitalgesamtdienst wiederum nicht mehr als 38.000,00 € betragen darf, was
Auswirkung auf die Vertragslaufzeit haben kann.
Die Simper-Stiftung wird
zu Ende Oktober, wie bereits in den Vorjahren auch, einen Zuschuss in Höhe von
8.000,00 € an die Gemeinde Berge überweisen. Die Zwecke der Stiftung sind unter
anderem die Förderung von
·
Kinder-
und Jugendhilfe
·
Natur-
und Umweltschutz
·
Kunst
und Kultur
·
Heimatpflege
·
Sport
Der Stiftungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
·
Förderung
von Schulen und Einrichtungen, die sich um die Erziehung oder Fortbildung von
Kindern und Jugendlichen kümmern,
·
Unterstützung
von Gruppen und/oder Einzelpersonen, die sich in ihrer Freizeit mit Aktionen
für den Umwelt- und Naturschutz einsetzen.
Da die Gemeinde Berge
jährlich eine Nutzungsentschädigung für den Vereinssport in Höhe von 8.000,00 €
an die Samtgemeinde Fürstenau zu zahlen hat und dies dem Stiftungszweck
Förderung von Sport, Schulen und Einrichtungen entspricht, zahlt die
Simper-Stiftung der Gemeinde Berge jährlich einen Betrag in Höhe von
8.000,00 € zur Unterstützung des Vereinssports. Dieser Betrag ist daher in 2018
haushaltsrechtlich eingeplant und erfasst worden.
Nach § 111 Absatz 7 NKomVG
dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des
Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
die Vertretung (Rat). Die Kommunen erstellen jährlich einen Bericht, in dem die
Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und
übersenden in der Kommunalaufsichtsbehörde (Landkreis Osnabrück).
Da es sich bei der
Förderung des Vereinssportes um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises gemäß
§ 5 Absatz 1 Nr. 1 NKomVG (Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft) handelt,
ist die Gemeinde Berge auch berechtigt, hierfür Zuwendungen entgegen zu nehmen.
Über die Annahme ist für jeden
Einzelfall zu entscheiden, was laut Mitteilung des Rechnungsprüfungsamtes
des Landkreises Osnabrück zur Folge hat, dass (jährlich) ein entsprechender
Beschluss gefasst werden muss.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Die Spende der
Simper-Stiftung an die Gemeinde Berge in Höhe von 8.000,00 € zur Unterstützung
des Vereinssports wird angenommen, haushaltsrechtlich eingeplant und erfasst.