Betreff
Benennung der hinzuzuwählenden Mitglieder des Jugend- und Kultur-ausschusses gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kin-der- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Vorlage
FB 1/023/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 05.02.1993 (AG-KJHG) – Nds. GVBl. S. 45 – ist beschlossen worden, dass dem Jugend- und Kulturausschuss vier beratende Mitglieder hinzugewählt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, in der kommenden Wahlperiode den Jugend- und Kulturausschuss um bis zu vier beratende Mitglieder zu erweitern.

 

Da die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in der Stadt Fürstenau noch gebeten werden müssen, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, wird eine Zusammenstellung über diejenigen Personen, die sich bereit erklärt haben, eine Berufung in den Jugend- und Kulturausschuss anzunehmen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Verwaltungsausschuss vorgelegt.

 


(Heyer)

 

(Kamlage)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Dem Jugend- und Kulturausschuss sind bis zu vier beratende Mitglieder hinzuzuwählen.

 

2.    Die von den Trägern der freien Jugendhilfe noch vorzuschlagenden Personen werden als Mitglieder in den Jugend- und Kulturausschuss berufen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II