Aufgrund der Vorschrift des § 13
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
05.02.1993 (AG-KJHG) – Nds. GVBl. S. 45 – ist beschlossen worden, dass dem
Jugend- und Kulturausschuss vier beratende Mitglieder hinzugewählt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, in der kommenden Wahlperiode den
Jugend- und Kulturausschuss um bis zu vier beratende Mitglieder zu erweitern.
Da die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in der
Stadt Fürstenau noch gebeten werden müssen, entsprechende Vorschläge zu
unterbreiten, wird eine Zusammenstellung über diejenigen Personen, die sich bereit
erklärt haben, eine Berufung in den Jugend- und Kulturausschuss anzunehmen, zum
nächstmöglichen Zeitpunkt dem Verwaltungsausschuss vorgelegt.
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
1. Dem Jugend- und Kulturausschuss sind bis zu vier beratende Mitglieder hinzuzuwählen.
2. Die von den Trägern der freien Jugendhilfe
noch vorzuschlagenden Personen werden als Mitglieder in den Jugend- und
Kulturausschuss berufen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II