Nach § 61 Abs. 6 NGO (Neuregelung) wählt der Rat in
seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche
Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die
sie/ihn bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und bei der
repräsentativen Vertretung der Stadt sowie bei der Wahrnehmung weiterer
Aufgaben vertreten.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie
bestehen soll. Anderenfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und
erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen
oder der Vertreter untereinander und mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. der Vertreter der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben des
§ 48 NGO, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
1. Grundsatz: Gemäß § 61 Abs. 6
NGO werden drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gewählt.
2. Zu stellvertretenden
Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern werden
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gewählt.
3. Der Rat beschließt,
a) Frau/Herrn
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zur ersten Vertreterin/zum ersten
Vertreter sowie
b) Frau/Herrn
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zur zweiten Vertreterin/zum zweiten Vertreter und
c) Frau/Herrn
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zur dritten Vertreterin/zum dritten Vertreter der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters
zu bestimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II