Betreff
Wahl der Stellvertreter(-innen) der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (§ 61 Abs. 6 NGO)
Vorlage
FB 1/019/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Nach § 61 Abs. 6 NGO (Neuregelung) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die sie/ihn bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der Stadt sowie bei der Wahrnehmung weiterer Aufgaben vertreten.

 

Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Anderenfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen oder der Vertreter untereinander und mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.

 

Die Wahl der Vertreterinnen bzw. der Vertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben des § 48 NGO, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.

 


(Heyer)

 

(Kamlage)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

1.  Grundsatz: Gemäß § 61 Abs. 6 NGO werden drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gewählt.

 

2.  Zu stellvertretenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern werden

 

                                 _______________________________________________________

 

                                 _______________________________________________________

                                

                                 _______________________________________________________

 

                                 gewählt.

 

3.  Der Rat beschließt,

a)    Frau/Herrn ____________________________________________

            zur ersten Vertreterin/zum ersten Vertreter sowie

 

b)    Frau/Herrn ____________________________________________

            zur zweiten Vertreterin/zum zweiten Vertreter und

 

c)    Frau/Herrn ____________________________________________

            zur dritten Vertreterin/zum dritten Vertreter der Bürgermeisterin/des

            Bürgermeisters zu bestimmen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II