Gemäß § 50 NGO gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. Sie
soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung
und das Abstimmungsverfahren enthalten.
Die Geschäftsordnung, die sich der
Rat geben muss, gilt jeweils für die Wahlperiode. Die neu zu beschließende
Geschäftsordnung wird dem Rat erst in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung
vorgelegt, um den Fraktionen vorab genügend Zeit zur Beratung zu geben. Für die
Übergangszeit ist es daher notwendig, dass der Rat die Geschäftsordnung der
abgelaufenen Wahlperiode in Kraft setzt.
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die bisherige
Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Fürstenau bleibt bis
zur Beschlussfassung über die Neufassung unverändert bestehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II