Gemäß § 68 Abs. 1 NGO wählt der Rat in seiner ersten Sitzung
unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus
seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der
Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder
Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.
Die Wahl selbst erfolgt nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1
und 2 NGO. Danach wird schriftlich gewählt. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt
und niemand widerspricht, wird durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Für diesen
Tagesordnungspunkt wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II