Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister (§ 68 Abs. 1 NGO)
Vorlage
FB 1/013/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 28 NGO ist derjenige, der zu
ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihn nach den §§ 25 bis 27 NGO
obliegenden Pflichten durch den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist
aktenkundig zu machen.
Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden
Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 25 bis 27 NGO.
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II