Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister (§ 68 Abs. 1 NGO)
Vorlage
FB 1/013/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 28 NGO ist derjenige, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihn nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten durch den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 25 bis 27 NGO.


(Heyer)

 

(Kamlage)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II