Stadtdirektor Helmut Kamlage scheidet mit Ablauf des
31.10.2006 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis aus. Er hat mit Schreiben vom
23.10.2006 um Erteilung der Erlaubnis gebeten, nach seinem Ausscheiden die
Amtsbezeichnung „Stadtdirektor a. D.“ führen zu dürfen.
Gemäß § 195
Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt § 89 Abs.
6 NBG für Ehrenbeamte entsprechend. Hiernach kann ausgeschiedenen Ehrenbeamten,
deren Ehrenbeamtenverhältnis durch Verabschiedung oder Zeitablauf beendet
wurde, die Erlaubnis erteilt werden, die frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
„außer Dienst“ (a. D.)“ zu führen
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Herrn Stadtdirektor Helmut Kamlage wird die Erlaubnis erteilt, nach seinem Ausscheiden die frühere Amtsbezeichnung „Stadtdirektor“ mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.)“ zu führen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II