Bei der Erschließung des Ferienhausgebietes Sellberg im
Jahre 1978 wurde im Teilbereich der Wilhelm-Busch-Straße von Haus-Nr. 9 bis
Haus-Nr. 23 ein Regenwasserkanal für die Verkehrsflächenentwässerung gebaut.
Innerhalb der Erich-Kästner-Straße wurde ein südlich vorhandenes Gewässer auf
einer Länge von rund 70 m verrohrt. In dieses Gewässer werden auch die Überläufe
der südöstlich des Gebietes vorhandenen Teichanlagen entwässert. Aus
Kostengründen erfolgte seinerzeit sowohl der Bau der Oberflächenentwässerung
als auch der Bau der Erschließungsstraßen mit sehr geringem Standard. In
Teilbereichen sind keine Regenwasserkanäle vorhanden. Aufgrund der vorhandenen
Bodenverhältnisse ist eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers
nicht oder nur bedingt möglich. Ebenfalls ist die Oberflächenentwässerung der
Erschließungsstraßen unzureichend.
Mündlich erklärte Herr Arnold Voges als Eigentümer der
Teichanlagen, dass die vorhandenen Ablaufleitungen der Teiche nicht mehr in
Funktion sind. Offensichtlich sind Wurzeleinwüchse in die Ablaufleitungen
Ursache der Störungen.
Die Erneuerung der Ablaufleitungen ist nach Meinung von
Herrn Arnold Voges mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Aus diesem Grunde
hat er beantragt, über das Grundstück „Fritz-Reuter-Straße 6“ eine neue
Ablaufleitung vom Regenwasserentwässerungssystem in der Fritz-Reuter-Straße“ zu
bauen. Nach Angaben von Herrn Voges ist vor dem Grundstück Haus-Nr. 4 ein
Regenwasserkanalschacht vorhanden. Nach Überprüfung vor Ort und des
Bestandsplanes ist jedoch in dieser Straße ein Regenwasserkanal nicht
vorhanden, so dass eine Ableitung zu dieser Straße nicht möglich ist.
Der v. g. Sachverhalt wurde in der Sitzung des SWA am
23.09.2004 (SWA. Nr. 4/2004, Pkt. 8, S. 3) eingehend dargestellt und erläutert.
Der SWA hat beschlossen: Wegen der unzureichenden
Oberflächenentwässerungsverhältnisse innerhalb des Ferienhausgebietes Sellberg
sind die Anlieger des Gebietes zu einer Besprechung einzuladen. Das Ergebnis
dieser Besprechung ist dem SWA in einer der nächsten Sitzungen zur Beratung
vorzulegen.
Auch wenn sich die Stadt Fürstenau in Abstimmung mit den
Anliegen entschließen würde, einen Regenwasserkanal in den Straßen zu verlegen,
könnten die Ablaufleitungen der Teichanlagen nicht angeschlossen werden, da
dadurch die Gewässereigenschaft für die gesamte Rohrleitung zwischen den
Teichanlagen und dem Vorfluter entsteht mit der Folge, dass die Samtgemeinde
Fürstenau für den Bau der Regenwasserkanäle keine Kanalbaubeiträge und
Benutzungsgebühren erheben könnte.
Insofern wurde Herr Voges gebeten, die Ablaufleitungen der
Teichanlagen in eigener Zuständigkeit zu erneuern.
Damit ist jedoch das Problem der unzureichenden
Oberflächenentwässerung im Ferienhausgebiet Sellberg nicht beseitigt.
Aufgrund des vorhandenen Bestandes wäre der Bau eines Regenwasserkanals
nur in der Eugen-Roth-Straße und in der Fritz-Reuter-Straße erforderlich. Die
Anlieger der Wilhelm-Busch-Straße können in den rückwärtigen Graben entwässern
und die Anlieger der Erich-Kästner-Straße in die vorhandene Verrohrung. In
beiden Fällen entstehen keine Anschlussverpflichtung und keine Beitragspflicht,
da es sich um Einleitungen in ein Gewässer handelt.
Sofern in der Eugen-Roth-Straße und in der
Fritz-Reuter-Straße ein Regenwasserkanal verlegt wird, entstehen nicht nur
Anschlussbeiträge, sondern wegen des schlechten Straßenzustandes ist mit dieser
Baumaßnahme auch die Straßenoberfläche zu erneuern, die wiederum der
Beitragspflicht unterliegt.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob aufgrund der
dargestellten unterschiedlichen Sachlage im Ferienhausgebiet Sellberg bereits
zum jetzigen Zeitpunkt über eine Verbesserung der Oberflächenentwässerung
nachgedacht werden sollte oder ob eine Verbesserung erst erfolgt, wenn eine
Erneuerung der Erschließungsstraßen ansteht.
(Kolosser) |
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(Kamlage) |
Fachdienst III |
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Stadtdirektor |
Anlagen
keine
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Sachlage im Ferienhausgebiet Sellberg ist zum jetzigen Zeitpunkt über eine Verbesserung der Oberflächenentwässerung nicht nachzudenken.
Finanzielle Auswirkungen:
keine finanziellen Auswirkungen