Betreff
Richtlinie für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten
Vorlage
FG 20/044/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Bisher war ausschließlich der Rat nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO für die Aufnahme von Krediten zuständig. Er konnte jedoch gemäß Krediterlass des MI (Nds. Minister des Innern) die Ermächtigung zur Kreditaufnahme übertragen, wenn zuvor der geschätzte Gesamtbetrag der Aufnahme in den nächsten vier Monaten, der Höchstzinssatz und die maximale Laufzeit konkretisiert wurden.

 

Mit dem „Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ ist § 92 Abs. 1 NGO dahingehend geändert worden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften Richtlinien für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufzustellen haben. Der gleichzeitig neu gefasste § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO weist die Organzuständigkeit für die Beschlussfassung über diese Richtlinien dem Rat zu. Damit ist abweichend von der bis zum Inkrafttreten dieser Regelung in Geltung gewesenen Bestimmung der Rat nicht mehr ausschließlich für die Aufnahme von Krediten zuständig.

 

Ein Entwurf dieser Richtlinie ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis ergeben sich danach wie folgt:

 

- Die vierteljährlich vorgenommene Festsetzung des Betrages und die Konkretisierung der aufzunehmenden Kredite ist nicht mehr erforderlich.

 

- Der Samtgemeinderat ist gemäß der §§ 7 und 9 (3) der Richtlinie vierteljährlich über die aufgenommenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie über Umschuldungen zu unterrichten.

 

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten (§ 10 der Richtlinie) ergibt sich keine Änderung, da auch bisher die Ermächtigung zur Kreditaufnahme auf den Samtgemeindeausschuss / Werksausschuss übertragen worden ist.


(Richter)

(Weymann)

(Selter)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinie der Samtgemeinde Fürstenau für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II