Betreff
Grundsatzregelung zum Anschluss von Grundstücken im Außenbereich per Druckrohrleitung an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage
Vorlage
FG 60/025/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

In der letzten Sitzung des Samtgemeindewerksausschusses am 20.04.2006 wurde die generelle Behandlung von Anträgen von Außenbereichsgrundstücken auf Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage per Druckrohrleitung ausführlich beraten. 

 

Im Rahmen der ausführlichen Diskussion wurde vorgeschlagen im Zusammenhang mit zukünftigen Anschlüssen an eine Schmutzwasserdruckrohrleitung (Hauptleitung) abweichend von den Festsetzungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde Fürstenau folgende Regelungen gelten zu lassen:

 

1.             Die Samtgemeinde Fürstenau stellt den Grundstücksanschluss für die Schmutzwasserbeseitigung im Drucksystem (Anschlusskanal vom Hauptsammler bis einschließlich Pumpenschacht mit Pumpe) an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks her.

 

2.       Der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten die Entwässerungsanlage auf seinem Grundstück nach den jeweils geltenden Regeln der Technik und den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde Fürstenau herzustellen. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Samtgemeinde Fürstenau in Betrieb genommen werden.

 

3.       Die Wartung, Unterhaltung, Reparatur und ggf. die Erneuerung der Pumpstationen obliegt der Samtgemeinde Fürstenau. Die Herstellung des Stromanschlusses und die anfallenden Stromkosten hat der Anschlussnehmer zu übernehmen.

 

4.             Der Anschlussnehmer hat sich im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten, den vorgenannten Regelungen zuzustimmen und 80 % der Kosten, die der Samtgemeinde Fürstenau entstehen, zu erstatten. Dabei sind die Kosten des Anschlusses vorab konkret durch ein Ingenieurbüro zu ermitteln. Auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Samtgemeinde Fürstenau wird verzichtet.

 

5.    Sofern die vorgenannten Regelungen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sind, können Einzelfallentscheidungen getroffen werden.

 

Die Angelegenheit wurde zur weiteren Beratung an die Fraktionen verwiesen mit der Maßgabe,  dass in der Werksausschusssitzung am 01.06.2006 eine endgültige Entscheidung getroffen wird (SG/SWA/01/2006 vom 20.04.2006, S.3)

 

Zurzeit liegen folgende Anträge zur Entscheidung vor:

a)      Peter Mergel, Asterlohweg 2 in Bippen

b)      Anlieger der Orthauser Straße in Berge-Grafeld

c)      Uwe Hartmann und Theodor Gärke, Neustadt 5 u. 6 in Berge

d)      Friedrich von der Heyde, Sipe 1 in Berge

e)      Birgit und Gerhard Dennigmann, Hekeser Str. 30 in Berge.

 

Inzwischen liegen weitere Anfragen bei der Samtgemeindeverwaltung bezüglich des Anschlusses von Außenbereichsgrundstücken an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage vor.


(Söhnchen)

(Kolosser)

(Kamlage)

Fachbereich 5

Fachdienst III

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

- keiner -


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Finanzierung der Maßnahmen kann über das Konto „Kleinere Kanalnetzerweiterungen“ erfolgen.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II