Nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO
beschließt der Rat über die Aufnahme von Krediten. Er kann gemäß Krediterlass
des MI die Ermächtigung zur Kreditaufnahme übertragen, wenn zuvor der
geschätzte Gesamtbetrag der Aufnahme in den nächsten vier Monaten, der
Höchstzinssatz und die maximale Laufzeit konkretisiert werden.
(Richter) |
(Weymann) |
(Kamlage) |
Fachbereich 3 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
1. Der Gesamtbetrag der im III. Quartal 2006 aufzunehmenden Kredite beträgt 1.499.348,83 €.
Davon Neuaufnahme:
- Samtgemeinde 377.374,27 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
- Eigenbetrieb
Abt. Schmutzwasser 576.200,00 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
Abt. Regenwasser 75.100,00 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
Abt. Bestattungswesen 40.700,00 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
Davon Umschuldungen:
- Eigenbetrieb
Abt. Schmutzwasser 429.974,56 €
Darlehensbedingungen:
a) Höchstzinssatz 7,0 %
b) Höchsttilgungssatz 3,0 %
c) Auszahlungskurs 100 %
d) Höchstlaufzeit 25 Jahre
2. Der Samtgemeindeausschuss / Werksausschuss
wird ermächtigt, Kredite im Rahmen der vom Rat beschlossenen
Grundsatzbedingungen aufzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
(Weymann)
Fachdienst II