Betreff
Haushaltssicherungskonzept 2015
Vorlage
FB 3/002/2015
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Mit dem Erhalt der Entschuldungshilfe in Höhe von insgesamt 5.000.000 EUR verpflichtete sich die Samtgemeinde Fürstenau nebst Mitgliedsgemeinden zum Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Land Niedersachsen und dem Landkreis Osnabrück. Die Zielvereinbarung wurde im Dezember 2012 unterzeichnet.

 

Im Wesentlichen enthält die Zielvereinbarung folgende Punkte:

 

„Die Entschuldungshilfe geht für die beteiligten Kommunen mit der Verpflichtung einher, den Haushaltsausgleich dauerhaft sicherzustellen und ggf. im Rahmen ihres verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in eigener Verantwortung zusätzliche Konsolidierungsbeiträge zu leisten.

 

Die Samtgemeinde Fürstenau und ihre Mitgliedsgemeinden sehen sich in ihrer Haushaltswirtschaft in besonderer Weise dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet und werden diese entsprechend gestalten. Sie wirken unter Zuhilfenahme aller notwendigen Maßnahmen darauf hin, dass die Haushalte nach eben diesen Grundsätzen aufgestellt und vollzogen werden.

 

Die Samtgemeinde verpflichtet sich, diese und sämtliche sich im Rahmen des Haushaltsvollzugs ergebenden sonstigen Verbesserungen grundsätzlich vollständig zum schnellstmöglichen Abbau des aufgelaufenen Defizits einzusetzen. Sie stellt die entsprechende Umsetzung in den Mitgliedsgemeinden sicher. Die Samtgemeinde verpflichtet sich, durch eine maßvolle Haushaltspolitik einen dauerhaften Haushaltsausgleich und die Wiedererlangung finanzieller Handlungsspielräume zu erreichen.“

 

Dies bedeutet, dass die Stadt – solange die Altfehlbeträge nicht abgebaut sind – alle Anstrengungen unternehmen muss, diese zu reduzieren. Auch wenn in der Zielvereinbarung kein Datum fixiert ist, so gilt dieser Abbau für den Finanzplanungszeitraum, also bis 2016.

 

Ein Abbau dieser sog. Altfehlbeträge erfolgt jedoch nur, wenn in der Ergebnisrechnung Überschüsse erwirtschaftet werden. Das heißt, dass ein Haushaltsausgleich nicht ausreichend ist.

 

Ebenso sind die Schulden (langfristige Verbindlichkeiten) der Stadt abzubauen. Eine Nettoneuverschuldung ist zwar seit Jahren ein Tabu, es wird aber eine deutliche Entschuldung und damit eine sehr maßvolle Investitionstätigkeit erwartet.

 

Die Stadt Fürstenau ist – dank dieser Entschuldungshilfe – seit dem 31.12.2013 in der glücklichen Situation, dass die Altfehlbeträge abgebaut sind und sogar ein kleiner Überschuss aufgebaut werden konnte.

 

Mit dem Abbau der Altfehlbeträge und der Schulden ist die Zielvereinbarung jedoch nicht erfüllt, vielmehr wird erwartet, dass eine dauerhafte Leistungsfähigkeit – ohne Unterstützung durch Dritte – erreicht wird.

 

Diese dauerhafte Leistungsfähigkeit ist bei der Stadt Fürstenau leider weiterhin nicht gegeben, da der Haushalt 2014 erneut ein Defizit aufwies.

 

Ausgelöst durch verschiedene Faktoren Ende 2013 sowie das o. g. Defizit im Haushaltsplan wurde vom Landkreis Osnabrück die klare Vorgabe ausgesprochen, einen Haushaltskonsolidierungsprozess unverzüglich einzuleiten. Dieser Prozess wurde sehr intensiv und vor allem konstruktiv mit den politischen Mandatsträgern diskutiert, beraten und letztlich auch beschlossen.

 

Das erstellte Konsolidierungskonzept mit den einzelnen Maßnahmen wurde im Jahr 2014 zum größten Teil umgesetzt. Weitere Punkte, die mit der Bemerkung „Prüfung“ in der Übersicht aufgeführt wurden, befinden sich noch in der politischen Beratung.

 

Nachdem der Haushaltsplan im Dezember 2014 mit einem kleinen Überschuss in den Stadtrat eingebracht wurde, musste nunmehr eine Korrektur dieser Zahlen vorgenommen werden. Aufgrund erheblicher Einbrüche auf der Ertragsseite ist ein für die Stadt Fürstenau nicht zu bewältigendes Defizit im Jahr 2015 entstanden, das auch im Finanzplanungszeitraum nicht abgebaut werden kann.

 

Gemäß § 110 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Im Wortlaut beinhaltet der Absatz folgende Bestimmungen:

„1Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. 2Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. 3Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. 4Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. 5Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.“

 

Das Konsolidierungskonzept wird in der Sitzung vorgestellt.


(Ahrend)

 

(Trütken)

Fachdienst I

 

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Das Haushaltssicherungskonzept 2015 wird beschlossen.

 

  1. Der Konsolidierungsprozess wird fortgeführt, solange sich die Notwendigkeit aus
    § 110 Abs. 6 NKomVG sowie aus der Erfüllung der Zielvereinbarung ergibt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Auch durch das Haushaltssicherungskonzept kann das Defizit im Haushaltsjahr 2015 nicht kompensiert werden.

 

 

 

(Richter)

Fachbereich 3