Mit dem Erhalt der Entschuldungshilfe in Höhe von insgesamt 5.000.000 EUR verpflichtete sich die Samtgemeinde Fürstenau nebst Mitgliedsgemeinden zum Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Land Niedersachsen und dem Landkreis Osnabrück. Die Zielvereinbarung wurde im Dezember 2012 unterzeichnet.
Im Wesentlichen enthält die Zielvereinbarung folgende Punkte:
„Die Entschuldungshilfe geht für die
beteiligten Kommunen mit der Verpflichtung einher, den Haushaltsausgleich
dauerhaft sicherzustellen und ggf. im Rahmen ihres verfassungsrechtlich
garantierten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in eigener Verantwortung
zusätzliche Konsolidierungsbeiträge zu leisten.
Die Samtgemeinde Fürstenau und ihre
Mitgliedsgemeinden sehen sich in ihrer Haushaltswirtschaft in besonderer Weise
dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet und
werden diese entsprechend gestalten. Sie wirken unter Zuhilfenahme aller
notwendigen Maßnahmen darauf hin, dass die Haushalte nach eben diesen
Grundsätzen aufgestellt und vollzogen werden.
Die Samtgemeinde verpflichtet sich, diese und
sämtliche sich im Rahmen des Haushaltsvollzugs ergebenden sonstigen
Verbesserungen grundsätzlich vollständig zum schnellstmöglichen Abbau des
aufgelaufenen Defizits einzusetzen. Sie stellt die entsprechende Umsetzung
in den Mitgliedsgemeinden sicher. Die Samtgemeinde verpflichtet sich, durch
eine maßvolle Haushaltspolitik einen dauerhaften Haushaltsausgleich und die
Wiedererlangung finanzieller Handlungsspielräume zu erreichen.“
Dies
bedeutet, dass die Stadt – solange die Altfehlbeträge nicht abgebaut sind –
alle Anstrengungen unternehmen muss, diese zu reduzieren. Auch wenn in der
Zielvereinbarung kein Datum fixiert ist, so gilt dieser Abbau für den
Finanzplanungszeitraum, also bis 2016.
Ein
Abbau dieser sog. Altfehlbeträge erfolgt jedoch nur, wenn in der
Ergebnisrechnung Überschüsse erwirtschaftet werden. Das heißt, dass ein Haushaltsausgleich
nicht ausreichend ist.
Ebenso
sind die Schulden (langfristige Verbindlichkeiten) der Stadt abzubauen. Eine
Nettoneuverschuldung ist zwar seit Jahren ein Tabu, es wird aber eine deutliche
Entschuldung und damit eine sehr maßvolle Investitionstätigkeit erwartet.
Die
Stadt Fürstenau ist – dank dieser Entschuldungshilfe – seit dem 31.12.2013 in
der glücklichen Situation, dass die Altfehlbeträge abgebaut sind und sogar ein
kleiner Überschuss aufgebaut werden konnte.
Mit
dem Abbau der Altfehlbeträge und der Schulden ist die Zielvereinbarung jedoch
nicht erfüllt, vielmehr wird erwartet, dass eine dauerhafte Leistungsfähigkeit – ohne Unterstützung durch Dritte –
erreicht wird.
Diese
dauerhafte Leistungsfähigkeit ist bei der Stadt Fürstenau leider weiterhin
nicht gegeben, da der Haushalt 2014 erneut ein Defizit aufwies.
Ausgelöst
durch verschiedene Faktoren Ende 2013 sowie das o. g. Defizit im Haushaltsplan
wurde vom Landkreis Osnabrück die klare Vorgabe ausgesprochen, einen
Haushaltskonsolidierungsprozess unverzüglich einzuleiten. Dieser Prozess wurde
sehr intensiv und vor allem konstruktiv mit den politischen Mandatsträgern
diskutiert, beraten und letztlich auch beschlossen.
Das
erstellte Konsolidierungskonzept mit den einzelnen Maßnahmen wurde im Jahr 2014
zum größten Teil umgesetzt. Weitere Punkte, die mit der Bemerkung „Prüfung“ in
der Übersicht aufgeführt wurden, befinden sich noch in der politischen
Beratung.
Nachdem
der Haushaltsplan im Dezember 2014 mit einem kleinen Überschuss in den Stadtrat
eingebracht wurde, musste nunmehr eine Korrektur dieser Zahlen vorgenommen
werden. Aufgrund erheblicher Einbrüche auf der Ertragsseite ist ein für die
Stadt Fürstenau nicht zu bewältigendes Defizit im Jahr 2015 entstanden, das
auch im Finanzplanungszeitraum nicht abgebaut werden kann.
Gemäß § 110 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich
nicht erreicht werden kann. Im Wortlaut beinhaltet der Absatz folgende
Bestimmungen:
„1Kann
der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. 2Darin ist festzulegen,
innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene
Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen
Jahren vermieden werden soll. 3Das Haushaltssicherungskonzept ist
spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der
Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. 4Ist
nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits
für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen
ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. 5Auf Anforderung der
Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu
dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.“
Das Konsolidierungskonzept wird in der Sitzung vorgestellt.
(Ahrend) |
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(Trütken) |
Fachdienst I |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
- Das Haushaltssicherungskonzept 2015 wird beschlossen.
- Der
Konsolidierungsprozess wird fortgeführt, solange sich die Notwendigkeit
aus
§ 110 Abs. 6 NKomVG sowie aus der Erfüllung der Zielvereinbarung ergibt.
Finanzielle Auswirkungen:
Auch durch das Haushaltssicherungskonzept kann das Defizit im Haushaltsjahr 2015 nicht kompensiert werden.
(Richter)
Fachbereich 3