Nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO
beschließt der Rat über die Aufnahme von Krediten. Er kann gemäß Krediterlass
des MI die Ermächtigung zur Kreditaufnahme übertragen, wenn zuvor der
geschätzte Gesamtbetrag der Aufnahme in den nächsten vier Monaten, der
Höchstzinssatz und die maximale Laufzeit konkretisiert werden.
(Richter) |
(Weymann) |
(Kamlage) |
Fachbereich 3 |
Fachdienst II |
Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
1. Der Gesamtbetrag der im III. Quartal 2006 aufzunehmenden Kredite beträgt 460.947,13 €. Davon
- Neuaufnahme: 196.300,00 €
- Umschuldung: 264.647,13 €
Darlehensbedingungen:
a) Höchstzinssatz 7,0 %
b) Höchsttilgungssatz 3,0 %
c) Auszahlungskurs 100 %
d) Höchstlaufzeit 25 Jahre
2. Der Stadtdirektor wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Kredite im Rahmen der vom Rat beschlossenen Grundsatzbedingungen aufzunehmen.
3. Der Rat ist über den Abschluss des Darlehensvertrages zu
unterrichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
(Weymann)
Fachdienst II