Betreff
Aufhebung des Abschnittsbildungsbeschlusses für die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die Werner-von-Siemens-Straße in Fürstenau
Vorlage
FG 60/007/2014
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Um eine endgültige Abrechnung der damals endausgebauten Teilstrecke der Werner-von-Siemens-Straße durchführen zu können, hat der Rat der Stadt Fürstenau hat in seiner Sitzung am 12.04.2011 beschlossen, für den ersten Teil der Werner-von-Siemens-Straße einen Abschnitt zu bilden (St/StR/01/2011 vom 12.04.2011, S. 5). Bei Beschlussfassung stand noch nicht fest, wann der Endausbau der weiterführenden Werner-von-Siemens-Straße erfolgen wird.

 

Inzwischen ist der Endausbau der weiterführenden Werner-von-Siemens-Straße bereits abgeschlossen. Eine Abrechnung der Erschließungsbeiträge für den ersten Abschnitt ist noch nicht erfolgt. Der Grund für eine Abschnittsbildung, nämlich die Möglichkeit vor dem Endausbau einer gesamten Erschließungsanlage die entstandenen Kosten für einen Teilausbau refinanzieren zu können, ist mit dem Endausbau des zweiten Abschnitts entfallen.

 

Bei einer getrennten Abrechnung der beiden Abschnitte wären einige Grundstücke zu beiden Abschnitten beitragspflichtig. Der Umfang, mit dem die Grundstücke zu den unterschiedlichen Abschnitten zu berücksichtigen sind, ist rechtlich umstritten. Auch würden für die beiden Abschnitte unterschiedliche Beitragssätze von den Anliegern zu erheben sein. Bei einer gemeinsamen Abrechnung würde für alle erschlossenen Grundstücke der gleiche Beitragssatz entstehen.

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte aus Sicht der Verwaltung der o. g. Abschnittsbildungsbeschluss aufgehoben werden und die Erschließungsanlage insgesamt abgerechnet werden.


(Söhnchen)

(Kolosser)

(Selter)

Fachbereich 5

Fachdienst III

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

Der Beschluss des Rates der Stadt Fürstenau vom 12.04.2011 (St/StR/01/2011, S. 5), die Erschließungsanlage „Werner-von-Siemens-Straße“ im Baugebiet Utdrift, beginnend an der westlichen Grenze des Flurstücks 454 der Flur 6 bis zur Verlängerung der östlichen Straßenbegrenzungslinie der ersten Stichstraße (Flurstück 442 der Flur 6), als Abschnitt abzurechnen, wird aufgehoben.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Höhe der Beitragseinnahmen ändert sich durch die Aufhebung des Abschnittsbildungsbeschlusses nicht.

 

 

(Ramler)

Fachbereich 3