Betreff
Radwegebenutzungspflicht
Vorlage
FB 2/013/2014
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 – 3 C 42.09 – wurde die Notwendigkeit einer Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht unter Berücksichtigung besonderer Gefährdungen und des baulichen Zustandes durch das Straßenverkehrsamt des Landkreises Osnabrück, die Polizeidirektion Osnabrück, die Straßenmeisterei Fürstenau und die Samtgemeinde Fürstenau überprüft.

 

Der Leitsatz des Urteils lautet wie folgt: „Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können - wie das Gericht im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Lkw-Überholverboten bereits entschieden hat - bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Diese Grundsätze sind auch in Bezug auf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht anwendbar. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern.

Eine solche mögliche Gefahrenlage hat die Straßenverkehrsabteilung in den vergangenen Jahren kreisweit an allen innerörtlichen Straßen überprüft. Im Bereich der Stadt Fürstenau wurde eine qualifizierte Gefahrenlage i. S. d. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an den nachfolgend aufgeführten Straßen nicht festgestellt. Die Entfernung der Gebotszeichen VZ 240/241 wurden dann aufgrund der straßenbehördlichen Anordnung vom 27.08.2013 vorgenommen:

 

  • Wegemühlenweg: zwischen Schorfteichstraße und Brunnenstraße
  • Osnabrücker Straße: Ende der Benutzungspflicht auf Höhe des Hauses Nr. 3
  • Konrad-Adenauer-Straße: zwischen Frommeyerstraße und Bahnübergang
  • Schorfteichstraße: zwischen Konrad-Adenauer-Straße und Kreuzung Wegemühlenweg
  • Bahnhofstraße: zwischen Konrad-Adenauer-Straße und B214
  • Berger Damm: zwischen Zum Alten Sande und und B402

 

Da die Entfernung der Gebotszeichen in den vergangenen Monaten immer wieder zu Nachfragen führte, wird Herr Motzek als Vertreter der Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Osnabrück die Sach- und Rechtslage in der Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses nochmals darstellen und für Rückfragen zur Verfügung stehen.

 

VZ 237

VZ 239

VZ 240

VZ 241

Zusatzschild

Verkehrszeichen Radfahrer

Verkehrszeichen Fußgänger

Verkehrszeichen gemeinsamer Fuß- und Radweg

Verkehrszeichen getrennter Fuß- und Radweg

Verkehrszeichen Fahrrad frei

Radfahrer

Fußgänger

Gemeinsamer Fuß- und Radweg

Getrennter Fuß- und Radweg

Radfahrer frei

 


 

 

(Wagener)

 

(Selter)

Fachdienst II

 

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 

(Richter)

Fachbereich 3