Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 – 3 C
42.09 – wurde die Notwendigkeit einer Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht
unter Berücksichtigung besonderer Gefährdungen und des baulichen Zustandes
durch das Straßenverkehrsamt des Landkreises Osnabrück, die Polizeidirektion
Osnabrück, die Straßenmeisterei Fürstenau und die Samtgemeinde Fürstenau
überprüft.
Der Leitsatz des Urteils lautet wie folgt: „Eine
Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.“ Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil bestätigt, dass die
Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der
Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von
§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf
besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage.
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können -
wie das Gericht im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und
Lkw-Überholverboten bereits entschieden hat - bei verkehrsbehördlichen
Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke,
witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort
anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen
begründet sein. Diese Grundsätze sind auch in Bezug auf die Anordnung einer
Radwegebenutzungspflicht anwendbar. Dass auch hier für die Beurteilung ein
ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Danach kommt die
Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die
Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern.
Eine solche mögliche Gefahrenlage hat die Straßenverkehrsabteilung in
den vergangenen Jahren kreisweit an allen innerörtlichen Straßen überprüft. Im
Bereich der Stadt Fürstenau wurde eine qualifizierte Gefahrenlage i. S. d.
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an den nachfolgend aufgeführten Straßen
nicht festgestellt. Die Entfernung der Gebotszeichen VZ 240/241 wurden dann
aufgrund der straßenbehördlichen Anordnung vom 27.08.2013 vorgenommen:
- Wegemühlenweg: zwischen
Schorfteichstraße und Brunnenstraße
- Osnabrücker Straße: Ende der
Benutzungspflicht auf Höhe des Hauses Nr. 3
- Konrad-Adenauer-Straße: zwischen
Frommeyerstraße und Bahnübergang
- Schorfteichstraße: zwischen
Konrad-Adenauer-Straße und Kreuzung Wegemühlenweg
- Bahnhofstraße: zwischen
Konrad-Adenauer-Straße und B214
- Berger Damm: zwischen Zum Alten Sande
und und B402
Da die Entfernung der Gebotszeichen in den vergangenen Monaten immer
wieder zu Nachfragen führte, wird Herr Motzek als Vertreter der
Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Osnabrück die Sach- und Rechtslage in
der Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses nochmals darstellen und für Rückfragen
zur Verfügung stehen.
VZ 237 |
VZ 239 |
VZ 240 |
VZ 241 |
Zusatzschild |
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Radfahrer |
Fußgänger |
Gemeinsamer Fuß- und
Radweg |
Getrennter Fuß- und
Radweg |
Radfahrer frei |
(Wagener) |
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(Selter) |
Fachdienst II |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
(Richter)
Fachbereich 3