Betreff
Neufassung der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Fürstenau
Vorlage
FB 2/004/2014
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Die Samtgemeinde Fürstenau erhebt für die Hilfeleistungseinsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Fürstenau (Ortsfeuerwehren Fürstenau, Bippen, Berge, Grafeld, Vechtel, Schwagstorf und Ohtermersch/Ohrte) Gebühren aufgrund der „Satzung der Samtgemeinde Fürstenau über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehren außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben“ vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27. September 2001. Bestandteil der Satzung ist der Kosten- und Gebührentarif, der alle abrechenbaren Tatbestände erfüllt. Jedoch haben sich im Laufe der letzten Jahre folgende Anpassungsbedarfe ergeben:

 

Redaktionelle Anpassungen

 

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ist zum 01.11.2011 in Kraft getreten. Dadurch haben sich redaktionelle Anpassungen ergeben.

 

Rechtliche Anpassungen

 

Die zurzeit gültige Fassung der Hilfekostensatzung vom 14. Juli 1994 ist rechtlich nicht mehr belastbar. Diese ist daher vollständig aufzuheben. Eine Synopse (Vergleich der alten und neuen Satzung) ist aufgrund der vielen Änderungen nicht sinnvoll. Die Satzung vom 14. Juli 1994 ist jedoch als Anlage beigefügt. Die neue Satzung orientiert sich an der aktuellen Mustersatzung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.

 

Gebührentarif

 

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wurde am 17.07.2012 neu gefasst und ist seit dem 27.07.2012 in Kraft getreten. Hierbei ist die Gebührenregelung bei Einsätzen in § 29 NBrandSchG weitgehend verändert worden, sodass auch eine Anpassung der Gebührensatzung der Feuerwehr erforderlich wird.

 

Rechtliche Grundlage für die Abrechnung von Hilfeleistungen der Feuerwehr ist jetzt § 29 des NBrandSchG, der den Gemeinden die Möglichkeit des Kosten- bzw. Gebührenersatzes nach Maßgabe einer Satzung ermöglicht und bisher regelte, dass hierfür Pauschalbeträge festgelegt werden können.

 

Diese Regelung hält der neuesten Rechtsprechung in der Abrechungspraxis jedoch nicht mehr Stand. Insbesondere eine Versicherungsgruppe hat bereits vor einigen Jahren ein Urteil erstritten, das schließlich in eine Änderung des § 29 NBrandSchG mündete. Danach liegt der Abrechnung von Hilfeleistungseinsätzen nunmehr zwingend das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) zu Grunde. Die Anforderungen an die Gebührenkalkulation legte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 28. Juni 2012 (Az. 11 LC 234/11) fest. Das Urteil kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

 

Um die notwendige Rechtssicherheit für gerichtliche Streitverfahren zu erlangen und die Gebühreneinnahmen der Samtgemeinde Fürstenau sicherzustellen, muss daher der Gebührentarif auf die Grundlage einer Kalkulation gestellt werden, wie sie das NKAG vorschreibt. Künftig wird alle drei Jahre eine aktuelle Kalkulation erstellt und die Einzeltatbestände des Gebührentarifs neu festgesetzt. Der Unterschied der Gebühren nach drei Jahren darf 5 % nicht überschreiten. Sollte eine höhere Abweichung vorhanden sein, müssen die zu viel eingenommenen Beträge mit den neu errechneten Gebühren verrechnet werden (§ 2 Abs. 1 S. 3 NKAG)

 

In der Kalkulation sind sämtliche Kosten (Anschaffungskosten, Kosten für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen, Unterhaltung und Wartung) eingeflossen.


Aus dem Gebührentarif ist ersichtlich, in welchem Umfang die kalkulierten Gebühren von den bisherigen Sätzen abweichen.

 

Neu eingeführt wurde, dass die Kommunen bei unentgeltlichen Brandeinsätzen folgende Kosten verlangen können, soweit sie nicht bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt worden sind:

  1. Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel,
  2. Kosten für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.

 

Außerdem wurde neu eingeführt, dass der Betreiber einer Brandmeldeanlage gebührenpflichtig ist, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. Bisher konnten solche Einsätze nur abgerechnet werden, wenn der Einsatz Folge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auslösung war.

 

Die Verwaltung hat die gesetzlichen Änderungen in die Satzung eingearbeitet und darüber hinaus die Gebührenkalkulation durchgeführt.

 

Eine Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27. September 2001, ist nicht sinnvoll, da weitreichende Änderungen eingetreten sind. Die sog. Hilfeleistungssatzung ist daher neu zu erlassen und die alte Satzung mit Wirkung vom gleichen Tag außer Kraft zu setzen.

 

In der Gesamtheit ist festzustellen, dass durch die Abrechnung der Einsätze im Wesentlichen höhere Einnahmen hinsichtlich der Einsatzstunden der Fahrzeuge zu erwarten sind. Die berechneten Beiträge sind höher als die zuvor angesetzten Pauschalbeträge. Dies liegt darin begründet, dass die Fixkosten zur Unterhaltung der sieben Ortsfeuerwehren inklusive der Fahrzeuge und Gebäude teilweise im Verhältnis zu den geleisteten Einsätzen hoch sind und bislang zu niedrige Pauschalbeträge angesetzt wurden, wie es in vielen niedersächsischen Kommunen der Fall war, da eine Vollkostenrechnung nicht durchgeführt wurde.

 

Das Samtgemeindekommando hat in seiner Sitzung vom 07.08.2014 der Neufassung der Satzung einstimmig zugestimmt.


(Bojer)

(Wagener)

(Selter)

Fachbereich 2

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Fürstenau außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 03. Juli 2014 sowie der entsprechende Gebührentarif wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es ist mit Mehreinnahmen zu rechnen, die allerdings nicht genau beziffert werden können.

 

 

 

 

(Ahrend)

Fachdienst I