Betreff
Antrag des Herrn Peter Mergel auf Anschluss seines Grundstücks Asterlohweg 2 in Bippen an den zentralen Schmutzwasserkanal
Vorlage
FG 60/009/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Am 22.02.2006 beantragte Herr Peter Mergel sein Grundstück Asterlohweg 2 in Bippen an die zentrale Schmutzwasserkanalisation anzuschließen.

 

Für das Grundstück ist laut Abwasserbeseitigungskonzept der Samtgemeinde Fürstenau eine dezentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen.

 

Die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung des Kanalanschlusses betragen laut Kostenschätzung ca. 5.400,00 €. Diesem Betrag steht die Einnahme eines Schmutzwasserkanalbaubeitrags von Herrn Mergel in Höhe von rd. 2.050,00 € gegenüber.

 

Der Beschluss des Werksausschusses vom 20.04.1995 wonach ein Anschluss hergestellt werden sollte, wenn die Investitionskosten einen Betrag von 9.203,26 € je Wohnung überschreiten, wurde aufgrund der mittelfristig erwarteten Vielzahl von Anträgen von bisher dezentral entwässerten Grundstücken auf Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage und der damit auf Dauer nicht mehr zu finanzierenden hohen Kosten am 02.06.2005 aufgehoben. Seitdem besteht keine Kostengrenze mehr, bis zu dessen Höhe die Verwaltung einen Kanalanschluss herstellen lassen darf.

 

Über den Antrag von Herrn Mergel ist daher zu beraten. Zur Vermeidung von Einzelfallentscheidungen und im Hinblick auf die übrigen inzwischen vorliegenden Anträge auf Kanalanschluss sollte jedoch nunmehr grundsätzlich beraten werden, unter welchen Voraussetzungen künftig für Außenbereichsgrundstücke ein Anschluss hergestellt werden soll.

 

Unter Bezugnahme auf die bisherigen Beratungen wird von der Verwaltung erneut vorgeschlagen, dass die Samtgemeinde Fürstenau die Hauptleitungen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze und der Grundstückseigentümer die Leitungen ab der Grundstücksgrenze bis zum anzuschließenden Gebäude einschließlich der Pumpenanlage herstellt. Die Aufwendungen des Grundstückseigentümers für die Herstellung der Leitung und der Pumpenanlage auf seinem Grundstück würden dann mit dem festzusetzenden Beitrag verrechnet. In der Regel werden die Aufwendungen des Anschlussnehmers alleine durch die Kosten für die Pumpenanlage die Höhe des Beitrags überschreiten. Eine Erstattung von Mehraufwendungen an den Anschlussnehmer wäre jedoch ausgeschlossen.

 

Nach der Herstellung der Entwässerungsanlagen auf den privaten Grundstücken sollten diese einschließlich des Pumpwerks an die Samtgemeinde Fürstenau übergeben werden, da sie laut Abwasserbeseitigungssatzung zur öffentlichen Einrichtung gehören. Unabhängig davon sollte die Wartung, Unterhaltung und Reparatur der auf den Privatgrundstücken vorhandenen Entwässerungseinrichtungen mittels Vereinbarung dem Grundstückseigentümer übertragen werden.

 

Die Herstellung einer Abwasserleitung bis zur Grenze des Grundstücks Asterlohweg 2 würde die Samtgemeinde laut Schätzung rd. 450,00 € kosten. Die weiteren geschätzten Kosten für die Herstellung der Leitung ab Grundstücksgrenze und des Pumpwerks in Höhe von rd. 4.950,00 € wären vom Anschlussnehmer zu tragen. Im Gegenzug würde eine Verrechnung seiner Aufwendungen mit dem Beitrag erfolgen, mit dem Ergebnis, dass keine Beitragszahlung mehr zu leisten ist.

 

Von der Verwaltung wurde zur Sitzung am 02.06.2005 vorgeschlagen, einem Antrag auf Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage für ein Grundstück auf dem das anfallende Abwasser laut Abwasserbeseitigungskonzept dezentral zu beseitigen ist, stattzugeben, wenn sich der Antragssteller über eine Vereinbarung verpflichtet, die Entwässerungseinrichtungen auf seinem Grundstück selbst herzustellen und zu unterhalten und die Investitionskosten für die Herstellung der Anschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze 4.000,00 € je Wohnungseinheit nicht überschreiten. Ein entsprechender Beschluss wurde in der Sitzung am 02.06.2005 jedoch im Zusammenhang mit einer grundsätzlichen Neuregelung der Entscheidung über diese Anträge nicht gefasst.

 

Die Verwaltung bleibt zwar grundsätzlich bei dem vorgenannten Vorschlag, jedoch sollte die Kostengrenze je Wohnungseinheit bis zu der ein Anschluss hergestellt werden soll, vom Ausschuss diskutiert und festgesetzt werden.


(Söhnchen)

 

(Kolosser)

Fachbereich 5

 

Fachdienst III

 

 

Anlagen


Beschlussvorschlag:

 

  1. Dem Antrag von Herrn Mergel auf Anschluss des Grundstücks Asterlohweg 2 in Bippen an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage wird unter der Voraussetzung stattgegeben, dass mit dem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung geschlossen wird, in der er sich verpflichtet, sämtliche Entwässerungseinrichtungen auf seinem Grundstück selbst herzustellen und zu unterhalten. Im Gegenzug wird die Samtgemeinde Fürstenau die Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze herstellen und sich verpflichten, den festzusetzenden Beitrag mit den Aufwendungen des Grundstückseigentümers zu verrechnen.

 

  1. Anträgen auf Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage für Grundstücke, für die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Anschluss nicht vorgesehen ist, wird stattgegeben, wenn sich die Antragsteller über eine Vereinbarung verpflichten, die Entwässerungseinrichtungen auf ihrem Grundstück selbst herzustellen und zu unterhalten und die Investitionskosten für die Herstellung der Abwasserleitungen bis zu ihren Grundstücksgrenzen einen vom Ausschuss festzusetzenden Betrag je Wohnungseinheit nicht überschreiten.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt über das Konto „Kleinere Kanalnetzerweiterungen“.

 

 

 

(Richter)

Fachdienst II