Nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO beschließt der Rat über die Aufnahme von Krediten. Er kann gemäß Krediterlass des MI die Ermächtigung zur Kreditaufnahme übertragen, wenn zuvor der geschätzte Gesamtbetrag der Aufnahme in den nächsten vier Monaten, der Höchstzinssatz und die maximale Laufzeit konkretisiert werden.
(Richter) |
(Weymann) |
(Kamlage) |
Fachbereich 3 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
1. Der Gesamtbetrag der im II. Quartal 2006 aufzunehmenden Kredite beträgt 1.069.374,27 €.
Davon Neuaufnahme:
- Samtgemeinde 377.374,27 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
- Eigenbetrieb
Abt. Schmutzwasser 576.200,00 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
Abt. Regenwasser 75.100,00 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
Abt. Bestattungswesen 40.700,00 € (tlw. Einnahmerest aus 2005)
Darlehensbedingungen:
a) Höchstzinssatz 7,0 %
b) Höchsttilgungssatz 3,0 %
c) Auszahlungskurs 100 %
d) Höchstlaufzeit 25 Jahre
2. Der Samtgemeindeausschuss / Werksausschuss wird ermächtigt, Kredite im Rahmen der vom Rat beschlossenen Grundsatzbedingungen aufzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
(Weymann)
Fachdienst II