Betreff
Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Samtgemeinde Fürstenau über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz - ModKG)
Vorlage
FG 10/019/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Das vorstehende Gesetz ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden für einen ausgewählten Kreis von Kommunen, nämlich die Landkreise Cuxhaven, Emsland und Osnabrück und ihre kreisangehörigen Gemeinden sowie die Städte Lüneburg und Oldenburg in einem Versuchszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 bestimmte landesrechtliche Vorschriften modifiziert oder gar nicht mehr angewendet bzw. abweichende Fristen- und Zuständigkeitsregelungen getroffen.

 

Mit dem Gesetz sollen nicht nur die Kommunen, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen versuchsweise von bürokratischen Vorgaben entlastet werden, was insgesamt für die wirtschaftliche Entwicklung in der Region, für die Bürgerorientierung der Verwaltung und für die Geschwindigkeit von Verwaltungshandeln positive Impulse geben soll. Die Kommunen werden von überflüssigen Vorschriften entschlackt und erhalten wieder mehr Handlungsspielräume. Lange Genehmigungsverfahren werden durch verkürzte Beteiligungsfristen beschleunigt.

 

Die Ergebnisse des Modellprojektes sollen zeigen, bei welchen Themen und Handlungsfeldern eine Übertragung auf das gesamte Land möglich und sinnvoll ist. Zum Zwecke der Evaluation werden die Modellkommunen im Rahmen einer dreijährigen Projektlaufzeit wissenschaftlich von der Fachhochschule Osnabrück und der Universität Lüneburg begleitet.

 

Nach § 6 Abs. 1 ModKG können die Landkreise mit ihren kreisangehörigen Gemeinden von bestimmten Regelungen abweichende Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten für längstens zwei Kalenderjahre treffen.

 

Der Landkreis Osnabrück hat Vorschläge für abweichende Zuständigkeitsregelungen erstellt und eine Interessenabfrage bei den kreisangehörigen Gemeinden, Städten und Samtgemeinden durchgeführt. Nach Mitteilung des Landkreises war die Resonanz auf diese Abfrage sehr erfreulich, da alle Kommunen sich – vorbehaltlich der entsprechenden politischen Beschlussfassungen -  an dem Projekt mit geringfügigen Änderungen bzw. Ergänzungen beteiligen wollen.

 

Für eine Übertragung vorgesehen wurden die

  • Zuständigkeit für die Änderung von Familien- und Vornamen
  • Staatsangehörigkeitsfeststellung
  • öffentliches Vereinsrecht
  • Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz
  • Aufgaben auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechtes sowie in anderen Rechtsgebieten. 

 

Die Gesamtauswertung dieser Abfrage (Stand: 08.02.2006) ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Des Weiteren ist dieser Vorlage der Entwurf der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Samtgemeinde Fürstenau über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz – ModKG)  vom 8.12.2005 beigefügt (Anlage 2). Aus § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 ist zu ersehen, für welche Aufgaben konkret die Zuständigkeiten vom Landkreis auf die Samtgemeinde Fürstenau übertragen werden sollen.

 

In § 2 der Vereinbarung ist eine Regelung zu den finanziellen Folgen der Zuständigkeitsübertragung getroffen. Danach trägt die Kosten für die Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 übertragenen Aufgaben die Kommune. Soweit im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühreneinnahmen erzielt werden können, stehen diese in den Fällen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Kommune zu. In den Fällen des § 1 Abs. 3 steht dem Landkreis auf Grundlage der Niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung bzw. der entsprechenden Verwaltungskostensatzung 38 % und der Kommune 62 % des erzielten Gebührenaufkommens zu.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 ModKG muss diese Vereinbarung bis zum 25.02.2006 dem zuständigen Fachministerium in Hannover angezeigt werden. Der Landkreis hat darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung bereits zum jetzigen Zeitpunkt – vorbehaltlich des erforderlichen Beschlusses des Samtgemeinderates – abgeschlossen werden kann.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der vorliegenden Vereinbarung zugestimmt werden sollte, da die zusätzlich zu erledigenden Aufgaben aufgrund der auf die Samtgemeinde Fürstenau entfallenden geringfügigen Stellenanteile, insbesondere bei der Zuständigkeit für die Änderung von Familien- und Vornamen, Staatsangehörigkeitsfeststellungen und Vereins- bzw. Versammlungsgesetz vom Umfang als gering einzustufen sind und vom zurzeit vorhandenen Personal übernommen werden können. Dies gilt auch für die Übernahme der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechtes sowie in anderen Rechtsgebieten, da für diese Aufgabe beim Landkreis Osnabrück für das gesamte Kreisgebiet derzeit eine Vollzeitstelle (Beamter/Beamtin im mittleren Dienst) zur Verfügung steht.

 

 


(Heyer)    

(Selter)

(Kamlage)

Fachbereich 1

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

-          als Empfehlung an den Samtgemeinderat   -

 

 

Der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Samtgemeinde Fürstenau über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz – ModKG) vom 8.12.2005 wird zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die vorgesehene Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 ModKG auf die Samtgemeinde Fürstenau werden keine zusätzlichen Personalkosten entstehen. Sachkosten werden voraussichtlich nur in geringem Umfange anfallen.

 

Zur Frage, wie sich diese Zuständigkeitsübertragung auf die Einnahmesituation auswirken wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II