Betreff
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 48 "Östlich Konrad-Adenauer-Straße", Fürstenau
Vorlage
FB 5/026/2013
Art
Tischvorlage Fürstenau

Herr A. Bayrak, Paul-Landwehr-Str. 1, Fürstenau, hat auf seinem Grundstück vor einigen Jahren ein Carport errichtet, dass nicht genehmigt ist. Der angrenzende Nachbar, Herr Mohamad Eldorra, Paul-Landwehr-Str. 3, hat sich mehrfach über die Überschreitung des überbaubaren Bereichs bei der Stadt und dem Landkreis Osnabrück beschwert. Mittlerweile hat er seine Zustimmung zum Bauvorhaben schriftlich erklärt.

 

Um für die Errichtung des Carports eine Baugenehmigung zu bekommen, ist es erforderlich, für die Überschreitung des überbaubaren Bereichs eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zuzulassen.

 

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Da der unmittelbare Nachbar bereits schriftlich zugestimmt hat und auch vom Landkreis Osnabrück die Erteilung der Baugenehmigung in Aussicht gestellt wurde, wird von der  Verwaltung empfohlen, der beantragten Befreiung zuzustimmen.

 

 

 


(Kolosser)

 

(Selter)

Fachdienst III

 

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag des Herrn A. Bayrak, Paul-Landwehr-Str. 1, Fürstenau, auf Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 48 „Östlich-Konrad-Adenauer-Straße“ hinsichtlich der Überschreitung des überbaubaren Bereichs auf dem obigen Grundstück, Flur 15, Flst. 649, wird stattgegeben.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

-  keine  -

 

 

(Ahrend)

Fachdienst I