Herr Manfred Senger, Fürstenau, beabsichtigt auf dem Grundstück an der Glatzer Straße 9, Flur 6, Flst. 25/2, das vorhandene Wohnhaus mit Nebengebäude abzureißen und ein neues zweigeschossiges Wohnhaus mit Garage zu errichten. Das Wohnhaus soll ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5° erhalten. Nach dem Bebauungsplan Nr. 4 „Apfelwiese III“, 2. Änderung sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 35° bei zweigeschossigen Gebäuden zulässig.
Aus diesem Grunde wird eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des obigen Bebauungsplanes beantragt.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Von der Verwaltung werden keine Bedenken erhoben. Es wird empfohlen, der beantragten Befreiung zuzustimmen.
(Kolosser) |
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(Selter) |
Fachdienst III |
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Stadtdirektor |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag des Herrn Manfred Senger, Fürstenau, auf Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 „Apfelwiese III“, 2. Änderung hinsichtlich der Dachform des geplanten Wohnhauses auf dem Grundstück an der Glatzer Straße 9, Flur 6 Flst. 25/2, wird stattgegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
- keine -
(Ahrend)
Fachdienst I