Betreff
Vereinf. Flurbereinigung Hollenstede - Grenzweg NRW
Vorlage
FB 5/018/2012
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Hollenstede wurde die unzureichende Unterhaltung des Grenzweges zu Hopsten sowohl von Seiten der Stadt Fürstenau als auch von der Gemeinde Hopsten beklagt. Als Ursache wird die Unsicherheit über den Grenzverlauf vermutet.

 

Nach dem Straßen-Bestandsverzeichnis handelt es sich bei dem Teilstück des Grenzweges von der Gemeindestraße 1 (Weg von Grenze Schale bis Grenze Engelern) bis zur Gemeindegrenze Schale um die Gemeindeverbindungsstraße (GVStr.) Nr. 8 der Samtgemeinde Fürstenau mit einer Länge von ca. 1470 m. Die Gemarkungsgrenze verläuft teilweise mitten durch die Straße. Ursprünglich hatte sie eine Länge von 1.740 m laut Verzeichnis. Da die letzten ca. 270 m aber tatsächlich voll auf westfälischem Gebiet verlaufen, wurde die Länge 1985 korrigiert. Die GVStr. wurde und wird von der Samtgemeinde unterhalten. Die Grundstücksverhältnisse wurden aber bislang nie endgültig mit der Gemeinde Hopsten bereinigt.

 

Im Rahmen der Flurbereinigung Hollenstede wurde festgestellt, dass der tatsächliche Verlauf des Grenzweges von dem Verlauf des Flurstücks 94/2, Katastergrenze, erheblich abweicht. Der westliche Abschnitt der Straße von ca. 270 m (siehe anl. Karte 1) verläuft auf gesamter Breite auf nordrheinwestfälischem Gebiet und dort vermutlich über private Flächen, während das angebliche Straßenflurstück der Stadt Fürstenau hier in voller Breite gepflügt wird.

 

Auf einem weiteren Abschnitt von ca. 465 m ist das Straßenflurstück von der Nutzung diagonal durchschnitten (Mitte Karte 1 bis Mitte Karte 2). Nach insgesamt etwa 725 m stimmen Lage des Straßenflurstücks und Lage des tatsächlichen Straßenverlaufs überein. Lediglich ganz im Ostabschnitt (Karte 3) schneidet die Kurve des Straßenverlaufs ein wenig westfälisches Gebiet.

 

Soweit man die letztere kleine Ungenauigkeit vernachlässigt, wäre laut Vorschlag des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsens (LGLN) die einfachste und günstigste Lösung für Fürstenau wie folgt:

 

-       Das westliche Teilstück auf westfälischem Gebiet bleibt unbetrachtet.

-       Für den Teil des Straßenkörpers, der teilweise im  alten niedersächsischen Wegeflurstück liegt, wird in der Neuvermessung ein spitzes Dreiecksflurstück von ca. 465 m Länge gebildet, das der Gemeinde Hopsten in Eigentum zugeteilt und welches dann auch dem Kreis Steinfurt und dem Land NRW zugewiesen würde.

-       Die Stadt Fürstenau behält den Ostabschnitt (siehe Karte 2 „hier teilen“) mit zur Örtlichkeit passenden Grenzen in Eigentum und Unterhaltung des Weges.

 

Wird dieses von Hopsten nicht akzeptiert, wäre die gerechteste Lösung eine Teilung des 465 m langen mittleren Abschnitts. Dann wäre eine entsprechende Zerlegungsvermessung auf westfälischem Gebiet unvermeidbar und der Zuweisung einer Teilfläche an NRW stünde eine umgekehrte Zuweisung einer NRW-Fläche an Niedersachsen gegenüber.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(Kolosser)

 

(Selter)

Fachdienst III

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Das westliche Teilstück auf westfälischem Gebiet sollte unbetrachtet bleiben.
  2. Für den Teil des Straßenkörpers, der teilweise im alten niedersächsischen Wegeflurstück liegt, sollte in der Neuvermessung ein spitzes Dreiecksflurstück von ca. 465 m Länge gebildet werden, das der Gemeinde Hopsten in Eigentum zugeteilt und welches dann auch dem Kreis Steinfurt und dem Land NRW zugewiesen würde.
  3. Die Stadt Fürstenau sollte den Ostabschnitt (siehe Karte 2 „hier teilen“) mit zur Örtlichkeit passenden Grenzen in Eigentum und Unterhaltung des Weges erhalten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschlussvorschlag sieht eine kostenneutrale Lösung vor.

 

 

 

(Ahrend)

Fachdienst I