Betreff
Einrichtung eines Bolzplatzes in Schwagstorf
Vorlage
FB 6/027/2012
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Aus der Anwohnerschaft im Ortsteil Schwagstorf wurde angeregt, einen öffentlichen Bolzplatz in Schwagstorf einzurichten.

 

Auf dem Schulhof der Grundschule, auf der Rasenfläche im hinteren Bereich, befinden sich zwei Tore. Diese Fläche wird auch nach Schulschluss zum Bolzen genutzt. Dieser Bereich gehört zum Schulgelände und ist kein öffentlicher Bolzplatz. Bislang wurde die Nutzung von der Schule und von den Nachbarn geduldet. Damit sich die arg strapazierte Rasenfläche regenerieren kann, wurden die Tore zu den Sommerferien abgebaut, gesperrt wurde der Platz nicht. Nach den Ferien kann der Platz wieder als Bolzplatz genutzt werden. Allerdings ist kurz vor den Ferien auf dem Platz randaliert worden (der aufgestellte Bauwagen wurde aufgebrochen). Sollten sich derartige Ereignisse wiederholen, kann eine Nutzung des Platzes nach Schulschluss nicht mehr geduldet werden.

 

Derzeit sind drei öffentliche Spielplätze vorhanden. Zwei Plätze im Bereich des Baugebietes „Apfelbaumland“ sind noch nicht eingerichtet. Auf den öffentlichen Spielplatzflächen ist das Bolzen untersagt.

 

Bolzplätze sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichzusetzen. Während letztere auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sind, so dass die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind, dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener. Aus diesem Grunde und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden.

 

Nach Rücksprache mit dem Landkreis Osnabrück, Bauaufsicht und Planung, kann auf einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Kinderspielplatzfläche ein Bolzplatz nicht errichtet werden. Der Bebauungsplan ist entsprechend zu ändern. In diesem Zuge sind auch immissionsschutzrechtliche Auswirkungen wie Lärmschutz zu prüfen. Bei den im Bebauungsplan Apfelbaumland ausgewiesenen Kinderspielplatzflächen in unmittelbarer Nähe zu den Baugrundstücken wäre die Ausweisung eines Bolzplatzes ohne Lärmschutz nicht zulässig.

 

Aus den dargelegten Gründen ist die Ausweisung einer öffentlichen Bolzplatzfläche in Schwagstorf derzeit nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich.

 

Da die Grundstücke im Baugebiet Apfelbaumland noch überwiegend unbebaut sind, könnte evtl. auf einem der Grundstücke der Stadt Fürstenau ein Bolzplatz provisorisch und lediglich vorübergehend eingerichtet werden, sofern die Grundstückseigentümer in der näheren Umgebung zustimmen. Die Fläche müsste gewalzt und eingesät werden. Zwei kleine Fußballtore sind auf dem Bauhof vorhanden.

 


(Kolosser)

 

(Selter)

Fachdienst III

 

Stadtdirektor

 

 

 

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

-  keiner  -


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der Beschlussfassung.

 

 

 

(Ahrend)

Fachdienst I