Gemäß § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
Die derzeit geltende Hauptsatzung der Stadt Fürstenau ist vom Rat in seiner Sitzung am 19.03.2002 einstimmig beschlossen worden.
Insbesondere das Inkrafttreten des NKomVG zum Beginn der neuen Kommunalwahlperiode hat dazu geführt, dass die kommunalen Spitzenverbände ein neues Satzungsmuster vorgelegt haben.
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich auf der Grundlage dieses Musters eine entsprechende Aktualisierung der Hauptsatzung der Stadt Fürstenau vorgenommen, wobei die Neufassung und die derzeit geltende Fassung nebeneinander gestellt wurden (Synopse). Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind in Kursivschrift dargestellt worden.
(Heyer) |
(Ahrend) |
(Selter) |
Fachbereich 1 |
Fachdienst I |
Stadtdirektor |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf der
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Fürstenau wird als Satzung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Ahrend)
Fachdienst I