Betreff
Geplante Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung durch die Samtgemeinde Fürstenau
Vorlage
BER/024/2012
Art
Beschlussvorlage Berge

Die Samtgemeinde Fürstenau plant noch im Jahr 2012 die Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) in der Samtgemeinde Fürstenau vom 24.03.1993, in der Fassung der III. Änderung vom 14.12.2004, neu zu fassen. In dieser Satzung ist auch festgelegt, welche Straßen durch die Samtgemeinde Fürstenau gereinigt werden.

 

Die Gemeinde Berge wird in diesem Verfahren darüber angehört, welche Straßen und Wege für die Straßenreinigung berücksichtigt werden sollen. Die in der Anlage farbig dargestellten Straßen werden bisher durch den Straßenreinigungszug gesäubert. Es stellt sich nun aber die Frage, ob einige kleine Teilstücke, die bisher im Plan aufgeführt sind (Bramweg, Birkenweg, Römerschanze etc.) noch weiterhin im Reinigungsplan mit enthalten und ob gegebenenfalls neue Straßen (Busbahnhof HRS Berge) mit aufgenommen werden sollten.

 

Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und nach § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erhoben. Gebührenpflichtige sind in diesem Fall die Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an Straßen, Wegen, Plätzen oder Durchgängen liegen, die in dem beigefügtem Lageplan über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege im Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau aufgeführt sind.

 

Die Gebühr der Straßenanlieger beträgt derzeit pro Jahr 0,72 € je lfd. Meter Straßenfront.


(Brandt)

Bürgermeister

 

 

Anlagen

 

-       Lageplan mit derzeit zu reinigenden Straßen


Beschlussvorschlag:

 

ohne Beschlussvorschlag