Betreff
Überprüfung und Durchführung von Pflegemaßnahmen an Baumbeständen
Vorlage
BER/022/2012
Art
Beschlussvorlage Berge

Im Rahmen der Diskussionen und Beratungen zur Fällung der Linden an der „Hauptstraße“ in Berge wurde erörtert, ob für die Gemeinde Berge nicht ein Baumkataster erstellt oder geführt werden kann.

 

Nach Rücksprache mit Frau Söhnchen (Samtgemeinde Fürstenau) wurde mitgeteilt, dass für den Bereich der Stadt Fürstenau und den Stadtteilen Hollenstede, Schwagstorf und Settrup ein Baumkataster erstellt worden ist. Diese Aufgabe bedarf einer eigenständigen Ausarbeitung und Verwaltung der jeweiligen Gemeinde. Die Erfassung der Baumbestände/Daten erfolge über Jahre und bedarf einer selbstständigen, sowie regelmäßigen Kontrolle. Für die Gemeinden Berge und Bippen ist kein Baumkataster vorhanden. Die Erstellung eines Baumkatasters innerhalb der Gemeinde Berge stellt auch einen hohen Kosten- und Verwaltungsaufwand dar, so dass diese Maßnahme nicht zu realisieren ist. Bezüglich der Nachweis- und Überprüfung der Verkehrssicherungspflicht sind entsprechende Vermerke bei Entscheidungen im naturschutzrechtlichen Bereich (z.B. Überprüfung Zustand Linden etc.) angefertigt worden, so dass hier eine Nachverfolgung der Überprüfungen nachzuweisen ist.

 

Im Bereich der Neuanpflanzungen und Pflege von Bäumen die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Berge einer Kontrolle obliegen, könne man zeitnah und in der frühen Entwicklung eingreifen, um eben nicht wie bei dem Thema „Linden“ am Ende eine entsprechende Fällung anzuordnen, wobei man durch entsprechende Kontrolle und begleitende Pflege eine endgültige Fällung durchaus hinauszögern oder verhindern könnte.

 

Es ist aber anzumerken, dass wenn im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Berge und nach objektiver Bewertung der Gemeinde Berge und anderen Beteiligten (z.B. Landkreis Osnabrück – Untere Naturschutzbehörde, Bezirksförsterei Fürstenau, evtl. Gutachtern etc.) Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht dienen, durchgeführt werden, um eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter entgegenzuwirken.


(Brandt)

Bürgermeister

 

 


Beschlussvorschlag:

 

ohne Beschlussvorschlag