Betreff
Bebauungsplan Nr. 54 "Wohnbaufläche beidseits der Kranenpohlstraße"
Vorlage
FB 5/066/2005
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Nach Überarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 54 „Wohnbaufläche beidseits der Kranenpohlstraße“ wurde dieser gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.08.2005 bis einschließlich 12.09.2005 öffentlich ausgelegt.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

 

  1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB:

 

1.1  Archäologische Denkmalpflege der Stadt u. des Landkreises Osnabrück vom  22.07.2005:

 

Beschlussvorschlag:

 

Der bereits auf der Planzeichnung vorhandene Hinweis zu ur- oder frühgeschichtlichen Bodenfunden ist entsprechend der Stellungnahme zu ergänzen.

 

 

1.2  Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Nr. 94 „Große Aa“ Lingen vom 25.07.2005:

 

Beschlussvorschlag:

 

Es werden keine Anregungen zur Planung vorgebracht.

 

Die Hinweise beziehen sich nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie sind in der nachfolgenden Erschließungs- und Ausführungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

1.3  GLL Osnabrück vom 01.08.2005 u. 22.09.2005:

 

Beschlussvorschlag:

 

            Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Katasterkarte ist aus dem Jahr 1998 und damit älter als 5 Jahre. Mit Schreiben vom 22.09.2005 wird von der Behörde bestätigt, dass diese Planunterlage weiterverwendet werden kann, da bisher keine Veränderungen aus geometrischer Sicht vorliegen. Damit steht der erforderlichen Bescheinigung des Katasteramtes nichts im Wege.

 

 

1.4  Wasserverband Bersenbrück vom 22.08.2005:

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregungen des Wasserverbandes beziehen sich nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie sind in der dem Bebauungsplanverfahren nachfolgenden Erschließungs- und Ausführungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

 

1.5  Staatliches Baumanagement Osnabrück-Emsland vom 30.08.2005:

 

Beschlussvorschlag:

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird bereits darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt, den Standort Fürstenau voraussichtlich bis zum 1. Quartal 2008 vollständig zu schließen, so dass die Schießlärmimmissionen nur noch für einen absehbaren Zeitraum relevant sind.

 

Für den Zeitraum des Verbleibes der Standortschießanlage „Pommernkaserne“ ist in die Planzeichnung der Hinweis aufgenommen worden, dass zum Schutz vor den von der Standortschießanlage ausgehenden Schallimmissionsüberschreitungen passive Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Wohngebäude durchgeführt werden können. Damit wird für die verbleibende Zeit bei uneingeschränkter militärischer Nutzung der Kasernenanlage ein ausreichender Schutz der Wohnbebauung vor den Schießlärmimmissionen erreicht.

 

Mit diesen Ausführungen zum Immissionsschutz wird auf die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes hingewiesen und die uneingeschränkte Nutzung der Kaserne bis zur Standortaufgabe sichergestellt.

 

Die Begründung ist dahingehend zu ergänzen, dass für die neu geplanten Nutzungen gegenüber dem derzeitigen Eigentümer der Kasernenanlage keinerlei Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können.

 

 

1.6  Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 08.09.2005:

 

Beschlussvorschlag:

 

            Folgender Hinweis ist in die Begründung unter dem Punkt „Immissionsschutz“ aufzunehmen:

            „Das Plangebiet grenzt unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die bei der Bearbeitung dieser Flächen und dem landwirtschaftlichen Verkehr entstehenden Immissionen in Form von Geräuschen, Gerüchen und Stäuben können jahreszeitlich und witterungsbedingt auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden auftreten (z.B. Mähdrusch, Bodenbearbeitung). Die Immissionen sind unvermeidbar und im ländlichen Raum als ortsüblich zu tolerieren.“

 

 

2.      Stellungnahmen einzelner Bürger liegen nicht vor.

 

 

3.      Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

 

Der Bebauungsplan Nr. 54 „Wohnbaufläche beidseits der Kranenpohlstraße“ mit baugestalterischen Festsetzungen der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Grünordnungsplan wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

 

Das Plangebiet ist Teil der Gemarkung Fürstenau und umfasst folgende Grundstücke:

Flur 2:

95/32 tlw. (südl. Teil in einer Tiefe von ca. 65 m)

106/16 tlw. (Kranenpohlstraße) und 106/15 (Pumpstation)

Flur 15:

33/9 tlw. u. 29/2 tlw. (jeweils nördl. Teil in einer Tiefe von 40 m).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(Kolosser)

 

(Kamlage)

Fachdienst III

 

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange von 1.1 bis 1.6

 


 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine Auswirkungen

 

 

(Weymann)

Fachdienst II