Auf der
Grundlage der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung vom 30.06.2005 zählt die
Stadt Fürstenau 10.054 Einwohner.
Der Rat der Stadt Fürstenau hat eine Verringerung der Zahl der zu
wählenden Ratsfrauen und Ratsherren durch Satzung beschlossen, deshalb beträgt
die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 32 Abs. 1 und 2
i.V.m. § 137 Abs. 2 der NGO 21, die Anzahl gemäß § 32 Abs. 1 NGO beträgt 27.
Wahlgebiet ist für die Gemeindewahl des Rates der Stadt Fürstenau das
Gebiet der Stadt Fürstenau gemäß § 2 Abs. 3 NKWG (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NKWG -EnF).
Dieses Wahlgebiet kann für die Gemeindewahl des Rates der
Stadt Fürstenau gemäß § 7 NKWG (bei mindestens
20 und höchstens 31 zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren) in höchstens 4 Wahlbereiche
eingeteilt werden.
Können mehrere Wahlbereiche gebildet werden, so bestimmt der Rat der
Stadt Fürstenau gemäß § 7 NKWG deren Anzahl und Abgrenzung, sobald der Tag der
Wahl und die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren feststehen.
Es können bis zu vier Wahlbereiche gebildet werden. Dabei sind gemäß § 7
NKWG die örtlichen Verhältnisse (räumliche Verhältnisse, Gemeindegrenzen) zu
berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl
der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 von Hundert nach oben oder unten
betragen.
§ 7 NKWG führt aus, dass bei der Abgrenzung der Wahlbereiche zur
Kreiswahl die Grenzen der Gemeinde eingehalten werden soll. Die analoge
Anwendung dieser Bestimmung (siehe Kommentar Schiefel) auf die Gemeindewahl
(Einhaltung der Grenzen der Stadtteile) wurde bereits anlässlich der
Kommunalwahlen 1996 und 2001 angewendet.
Der Rat der Stadt Fürstenau hatte zu den Kommunalwahlen 1996 und 2001 die
Einteilung der Stadt Fürstenau in einen Wahlbereich beschlossen.
Gemäß § 21 Abs. 4 NKWG liegt die Höchstzahl der zu benennenden Bewerberinnen
und Bewerber je Partei oder Wählergruppe in einem Wahlgebiet mit einem
Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und
Ratsherren, also 26.
Anmerkung:
Im Landtag hat am 15.09.2005 die
erste Lesung des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung
des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (Drs. 15/2141) stattgefunden. Die
Regelungen über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche (§§ 7 und 15)
sollen unter gleichzeitiger Aufnahme der bisher in § 10 Abs. 1 Satz 1 NKWO
enthalten Regelung über den Zeitpunkt der Einteilung (Abs. 5) im § 7
zusammengefasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist nicht geplant.
(Stünkel) |
(Selter) |
(Kamlage) |
Fachbereich 2 |
Fachdienst I |
Stadtdirektor |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
- als Empfehlung an den Rat der Stadt Fürstenau -
Anlässlich der Kommunalwahlen am 10. September 2006 bildet die Stadt
Fürstenau gemäß § 7 NKWG einen Wahlbereich.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
(Weymann)
Fachdienst II