Betreff
Einteilung der Stadt Fürstenau in Wahlbereiche anlässlich der Kommunalwahlen am 10.09.2006
Vorlage
FB 2/009/2005
Aktenzeichen
Kommunalwahlen 2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

 Auf der Grundlage der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung vom 30.06.2005 zählt die Stadt Fürstenau 10.054 Einwohner.

 

Der Rat der Stadt Fürstenau hat eine Verringerung der Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren durch Satzung beschlossen, deshalb beträgt die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 32 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 137 Abs. 2 der NGO 21, die Anzahl gemäß § 32 Abs. 1 NGO beträgt 27.

 

Wahlgebiet ist für die Gemeindewahl des Rates der Stadt Fürstenau das Gebiet der Stadt Fürstenau gemäß § 2 Abs. 3 NKWG (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NKWG -EnF).

 

Dieses Wahlge­biet kann für die Gemeindewahl des Rates der Stadt Fürstenau gemäß  § 7 NKWG (bei mindestens 20 und höchstens 31 zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren) in höchstens 4 Wahlbereiche eingeteilt werden.

 

Können mehrere Wahlbereiche gebildet werden, so bestimmt der Rat der Stadt Fürstenau gemäß § 7 NKWG deren Anzahl und Abgren­zung, sobald der Tag der Wahl und die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren festste­hen.

 

Es können bis zu vier Wahlbereiche gebildet werden. Dabei sind gemäß § 7 NKWG die örtlichen Verhältnisse (räumliche Verhältnisse, Gemeinde­grenzen) zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Be­völkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 von Hundert nach oben oder un­ten betragen.

 

§ 7 NKWG führt aus, dass bei der Abgrenzung der Wahlberei­che zur Kreiswahl die Grenzen der Gemeinde eingehalten werden soll. Die analoge Anwendung dieser Bestimmung (siehe Kommentar Schiefel) auf die Gemeindewahl (Einhaltung der Grenzen der Stadtteile) wurde bereits anlässlich der Kommunalwahlen 1996 und 2001 angewendet.

 

Der Rat der Stadt Fürstenau hatte zu den Kommunalwahlen 1996 und 2001 die Ein­teilung der Stadt Fürstenau in einen Wahlbereich beschlossen.

 

Gemäß § 21 Abs. 4 NKWG liegt die Höchstzahl der zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber je Partei oder Wählergruppe in einem Wahlgebiet mit einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren, also 26.

 

 

Anmerkung:

Im Landtag hat am 15.09.2005 die erste Lesung des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (Drs. 15/2141) stattgefunden. Die Regelungen über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche (§§ 7 und 15) sollen unter gleichzeitiger Aufnahme der bisher in § 10 Abs. 1 Satz 1 NKWO enthalten Regelung über den Zeitpunkt der Einteilung (Abs. 5) im § 7 zusammengefasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist nicht geplant.

 

 

 


(Stünkel)

(Selter)

(Kamlage)

Fachbereich 2

Fachdienst I

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

- als Empfehlung an den Rat der Stadt Fürstenau -

 

Anlässlich der Kommunalwahlen am 10. September 2006 bildet die Stadt Fürstenau gemäß § 7 NKWG einen Wahlbereich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

keine

 

(Weymann)

Fachdienst II