Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister (§ 43 NKomVG)
Vorlage
BER/030/2011
Art
Beschlussvorlage Berge

Gemäß § 43 NKomVG ist derjenige, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihm nach den §§ 40 – 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegenden Pflichten durch den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 40 – 42 NKomVG.

  


(Brandt)

Bürgermeister