Wie jeder Beamte hat der Ehrenbeamte den Diensteid zu leisten (§§ 5 Abs. 2, 38 BeamtStG, 6 Abs. 1 NBG), den das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied unmittelbar nach der Annahme der Wahl durch den Bürgermeister diesem abnimmt. Dieses Ratsmitglied übernimmt zu diesem Zweck den Vorsitz im Rat.
Die Vereidigungsformel lautet:
„Ich schwöre, dass ich, getreu den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates,
meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und
verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde.
-So wahr mir Gott helfe-.“
(Brandt) |
Bürgermeister |