Betreff
Berufung der/des nebenamtlichen allgemeinen Stellvertreterin/Stellvertreters des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau (§ 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG)
Vorlage
FG 10/047/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG beschließt der Rat, wer den Stadtdirektor vertritt.


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Samtgemeindeverwaltungsoberrat Paul Weymann wird bis zum Eintritt in den Ruhestand (31.03.2012) als nebenamtlicher allgemeiner Stellvertreter des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

 

  1. Samtgemeindeamtsrätin Sonja Ahrend wird nach dem Ausscheiden des bisherigen nebenamtlichen allgemeinen Stellvertreters für die Dauer der restlichen Wahlperiode (01.04.2012 bis 31.10.2016) zur nebenamtlichen allgemeinen Stellvertreterin des Stadtdirektors der Stadt Fürstenau in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

(Richter)

Fachbereich 3