Nach § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den
Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die sie/ihn bei der Leitung der
Sitzungen des Verwaltungsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der
Stadt sowie bei der Wahrnehmung weiterer Aufgaben vertreten.
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden werden gemäß § 105 Abs. 4 NKOmVG
die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 aus der Mitte des
Rates gewählt. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer
in den Fällen des § 81 Abs. 2 NKomVG auch beim Vorsitz im Rat.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.
Anderenfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine
generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen oder der
Vertreter untereinander und mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. der Vertreter der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben des § 67 NKomVG, wobei
getrennte Wahlvorgänge stattfinden.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
- Grundsatz: Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG werden bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gewählt.
- Zu stellvertretenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern werden
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gewählt.
- Der Rat beschließt,
a) Frau/Herrn ____________________________________________
zur ersten Stellvertreterin/zum ersten Stellvertreter sowie
b) Frau/Herrn ____________________________________________
zur zweiten Stellvertreterin/zum zweiten Stellvertreter und
c) Frau/Herrn ____________________________________________
zur dritten Stellvertreterin/zum dritten Stellvertreter
der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zu bestimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II