Betreff
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Fürstenau (§ 69 NKomVG)
Vorlage
FG 10/039/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. Sie soll
insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung
und das Abstimmungsverfahren enthalten.
Die Geschäftsordnung, die
sich der Rat geben muss, gilt jeweils für die Wahlperiode. Die neu zu
beschließende Geschäftsordnung wird dem Rat erst in der nächsten Sitzung zur
Beschlussfassung vorgelegt, um den Fraktionen vorab genügend Zeit zur Beratung
zu geben. Für die Übergangszeit ist es daher notwendig, dass der Rat die
Geschäftsordnung der abgelaufenen Wahlperiode in Kraft setzt.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Anlage
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II