Betreff
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Fürstenau (§ 69 NKomVG)
Vorlage
FG 10/039/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

 

Die Geschäftsordnung, die sich der Rat geben muss, gilt jeweils für die Wahlperiode. Die neu zu beschließende Geschäftsordnung wird dem Rat erst in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt, um den Fraktionen vorab genügend Zeit zur Beratung zu geben. Für die Übergangszeit ist es daher notwendig, dass der Rat die Geschäftsordnung der abgelaufenen Wahlperiode in Kraft setzt.

 


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 

 

Anlage

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II