Gemäß § 105 Abs. 1 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt. Die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters aus der Mitte der Ratsmitglieder leitet das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied (§ 103 Satz 2 NKomVG).
Die Wahl selbst erfolgt nach den Vorgaben des § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(Heyer) |
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Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II