Gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 NKomVG setzt sich der Verwaltungsausschuss zusammen aus
- der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
- den Ratsfrauen und Ratsherren mit Stimmrecht (Beigeordnete) und
- den Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme
Die letztere Bestimmung trifft für die Stadt Fürstenau nicht zu, weil es Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung kein Ausschusssitz entfällt, nicht gibt. Insofern besteht der Verwaltungsausschuss lediglich aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Beigeordneten. Der Stadtdirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§ 74 Abs. 1 Satz 3 NKomVG).
Die Zahl der Beigeordneten beträgt gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 NKomVG in Gemeinden, deren Rat 14 bis 24 Ratsmitglieder hat, vier. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG kann der Rat bei einer Ratsmitgliederzahl von 21 beschließen, für die Dauer der Wahlperiode die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöhen.
Gemäß § 104 Satz 3 NKomVG wird im Falle der Bildung eines Verwaltungsausschusses durch den Rat vor der Wahl der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entschieden, ob die Zahl der Beigeordneten erhöht werden soll.
Der Rat der Wahlperiode 2006 bis 2011 hat von der gesetzlich zugelassen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Beigeordneten um zwei auf sechs erhöht.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Die Anzahl der Beigeordneten des
Verwaltungsausschusses wird gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG um zwei
Beigeordnete erhöht, so dass der Verwaltungsausschuss der Stadt Fürstenau für
die Dauer der Wahlperiode 2011 bis 2016 aus der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister und sechs Beigeordneten besteht.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II