Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister (§ 60 NKomVG)
Vorlage
FG 10/036/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 60 i.V.m. § 43 NKomVG ist derjenige, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihn nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten durch den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 40 bis 42 NKomVG.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Stadtdirektor |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II