Betreff
Verpflichtung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister (§ 60 NKomVG)
Vorlage
FG 10/035/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 103 i.V.m. § 60 NKomVG werden die Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister in der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung erfolgt förmlich durch Handschlag.


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Stadtdirektor

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II