Betreff
Benennung der stimmberechtigten hinzugewählten Mitglieder des Schulausschusses gem. § 110 Abs. 2 Nds. Schulgesetz
Vorlage
FG 10/029/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 110 Abs. 2 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) setzt sich der Schulausschuss aus Mitgliedern des Rates der Samtgemeinde Fürstenau und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Anzahl stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Ratsmitglieder müssen in der Mehrheit sein. Gem. § 110 Abs. 4 NSchG sind die Vorschläge für den Samtgemeinderat bindend. Aus terminlichen Gründen sind die entsendenden Gremien nicht in der Lage, ihren Vertreter bis zu konstituierenden Sitzung des Samtgemeinderates zu benennen. Aus diesem Grunde ist es weiterhin nicht möglich, die hinzuzuwählenden Mitglieder für den Schulausschuss namentlich zu bestimmen.


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Die von den einzelnen Gruppen noch vorzuschlagenden Eltern-, Lehrer- und Schülervertreter werden als Mitglieder in den Schulausschuss berufen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II