Betreff
Beschlussfassung über die Zahl der Beigeordneten (§ 74 Abs. 2 NKomVG)
Vorlage
FG 10/028/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG setzt sich der Samtgemeindeausschuss zusammen aus

 

  1. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
  2. den Ratsfrauen und Ratsherren mit Stimmrecht (Beigeordnete) und
  3. den Ratsfrauen und Ratsherren ohne Stimmrecht.

 

Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 NKomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Da die Verwaltung davon ausgeht, dass es bei der Samtgemeinde Fürstenau Fraktionen oder Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 74 Abs. 2 NKomVG kein Ausschusssitz entfallen ist, nicht geben wird, besteht der Samtgemeindeausschuss insofern lediglich aus dem Bürgermeistern und den Beigeordneten.

 

Den Vorsitz im Samtgemeindeausschuss führt gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG der Samtgemeindebürgermeister.

 

Die Zahl der Beigeordneten beträgt gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 NKomVG in Samtgemeinden, deren Rat nicht mehr als 26 bis 36 Abgeordnete hat, 6. Gemäß § 74 Abs. 2 S. 2 NKomVG kann in Samtgemeinden, deren Rat 16 bis 44 Abgeordnete hat, der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

 

Der Rat der Wahlperiode 2006 bis 2011 hat von der gesetzlichen zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Beigeordneten um 2 auf 8 erhöht.

 

 


( Heyer)   

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Anzahl der Beigeordneten des Samtgemeindeausschusses der Samtgemeinde Fürstenau wird gemäß § 74 Abs. 2 S. 2 NKomVG um zwei Beigeordnete erhöht, so dass der Samtgemeindeausschuss für die Wahlperiode 2011 – 2016 aus dem Samtgemeindebürgermeister und acht Beigeordneten besteht.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II