Gemäß § 61 Abs. 1 NKomVG wählt der Rat nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren in seiner ersten Sitzung aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet.
Gemäß § 45 Abs. 1 NKomVG besteht der Rat aus den Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes dem Bürgermeister. Durch die Formulierung des § 61 Abs. 1 NKomVG, wonach der Rat „aus der Mitte der Abgeordneten“ die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden wählt, ist geregelt, dass jedes Mitglied des Rates, also auch der Samtgemeindebürgermeister, vorschlags- und wahlberechtigt ist, wählbar ist jedoch nur eine Ratsfrau oder ein Ratsherr.
Die Wahl selbst erfolgt nach den Vorgaben des § 67 Abs. 1 und 2 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zu Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Samtgemeindebürgermeister |
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II