Betreff
Benennung der hinzuzuwählenden Mitglieder des Ausschusses für Ordnung, Familie und Kultur gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Vorlage
FG 10/025/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 05.02.1993 (AG KJHG) – Nds. GVBl. S. 45 – ist beschlossen worden, dass dem Ausschuss für Ordnung, Familie und Kultur fünf beratende Mitglieder hinzugewählt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, in der kommenden Wahlperiode den Ausschuss für Ordnung, Familie und Kultur um bis zu fünf beratende Mitglieder zu erweitern.

 

Da die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in der Samtgemeinde Fürstenau noch gebeten werden müssen, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, wird eine Zusammenstellung über diejenigen Personen, die sich bereit erklärt haben, eine Berufung in den Ausschuss für Ordnung, Familie und Kultur anzunehmen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Samtgemeindeausschuss vorgelegt.


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Dem Ausschuss für Ordnung, Familie und Kultur sind bis zu fünf beratende Mitglieder hinzuzuwählen.

 

2.    Die von den Trägern der freien Jugendhilfe noch vorzuschlagenden Personen werden als Mitglieder in den Ausschuss für Ordnung, Familie und Kultur berufen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II