Gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 NKomVG beschließt der Rat ferner über die Stellvertretung der oder des Ratsvorsitzenden. Er ist in seiner durch einfachen Beschluss (§ 66 Abs. 1 NKomVG) zu treffenden Entscheidung, wie er die Stellvertretung im Einzelnen regelt, frei.
Für die Dauer der Wahlperiode 2006 bis 2011 sind ein Erster und ein Zweiter stellvertretender Ratsvorsitzender benannt worden.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat bestimmt zur/zum ersten stellvertretenden Ratsvorsitzenden
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Der Samtgemeinderat bestimmt zur/zum zweiten stellvertretenden Ratsvorsitzenden
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Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II