Betreff
Benennung der Stellvertreter(-innen) der/des Ratsvorsitzenden (§ 61 Abs. 1 NKomVG)
Vorlage
FG 10/024/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 NKomVG beschließt der Rat ferner über die Stellvertretung der oder des Ratsvorsitzenden. Er ist in seiner durch einfachen Beschluss (§ 66 Abs. 1 NKomVG) zu treffenden Entscheidung, wie er die Stellvertretung im Einzelnen regelt, frei.

 

Für die Dauer der Wahlperiode 2006 bis 2011 sind ein Erster und ein Zweiter stellvertretender Ratsvorsitzender benannt worden.


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Samtgemeinderat bestimmt zur/zum ersten stellvertretenden Ratsvorsitzenden

 

______________________________________

 

 

Der Samtgemeinderat bestimmt zur/zum zweiten stellvertretenden Ratsvorsitzenden

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II