Nach § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters, die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Samtgemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Samtgemeindeausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses und der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie ihrer Pflichtenbelehrung.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung, wenn sie bestehen soll. Andernfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter untereinander und mit dem Samtgemeindebürgermeister.
Die Wahl der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben des § 67 NKomVG, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.
Für die Wahlperiode 2006 bis 2011 sind zwei gleichberechtigte Vertreter gewählt worden.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
- Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG werden zwei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters gewählt.
- Zu stellvertretenden Samtgemeindebürgermeisterinnen / Samtgemeindebürgermeistern werden
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gewählt.
- Der Rat beschließt,
a) Frau/Herrn _______________________________________________
zur ersten Stellvertreterin/zum ersten Stellvertreter
b) Frau/Herrn _______________________________________________
zur zweiten Stellvertreterin/zum zweiten Stellvertreter
des Samtgemeindebürgermeisters zu bestimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II