Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
Die Geschäftsordnung, die sich der Rat geben muss, gilt jeweils für die Wahlperiode. Die neu zu beschließende Geschäftsordnung wird dem Rat erst in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt, um den Fraktionen vorab genügend Zeit zur Beratung zu geben. Für die Übergangszeit ist es daher notwendig, dass der Rat die Geschäftsordnung der abgelaufenen Wahlperiode in Kraft setzt.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die bisherige Geschäftsordnung des Rates und
der Ausschüsse der Samtgemeinde Fürstenau bleibt bis zur Beschlussfassung über
die Neufassung unverändert bestehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II