Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Samtgemeindebürgermeister (§ 43 NKomVG)
Vorlage
FG 10/020/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige durch den Bürgermeister auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 40 - 42 NKomVG.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich 1 |
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Samtgemeindebürgermeister |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II