Betreff
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Samtgemeindebürgermeister (§ 60 NKomVG)
Vorlage
FG 10/019/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 60 NKomVG werden die Ratsfrauen und Ratsherren zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung erfolgt förmlich durch Handschlag.


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich 1

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II